„Versandkosten Wucher!!“ ist zulässige Kundenbewertung

Kundenbewertungen sind insbesondere für Online-Unternehmen wichtig. Dabei sind negative Bewertungen ärgerlich. Der BGH musste sich (erneut) mit der Frage beschäftigen, wann eine Kundenbewertung (un)zulässig ist.

Der BGH (Urt. v. 28.09.2022, VIII ZR 319/20) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Unternehmen einen Unterlassungsanspruch gegen eine negative Kundenbewertung hat.

Ein Verbraucher bewertete einen Kauf bei eBay mit folgenden Worten: „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“

Das Unternehmen sah darin eine unzulässige Bewertung, weil es in dem Teil „Versandkosten Wucher“ eine unzulässige Schmähkritik sah.

Prozessverlauf

Das Unternehmen verklagte den Verbraucher und wollte damit die Entfernung der Bewertung erreichen. Das AG Weiden i.d. Oberpfalz wies die Klage ab, weil es diese Kundenbewertung als eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung sah.

Das LG Weiden hob diese Entscheidung auf und verurteile den Verbraucher zur Unterlassung.

Das LG entschied, dass der Verbraucher eine nachvertragliche Nebenpflicht verletzt habe. In den AGB von eBay sind verschiedene „Pflichten“ zur Abgabe einer Kundenbewertung festgehalten, gegen die der Verbraucher verstoßen habe.

Insbesondere verstoße die Bewertung gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 8 Nr. 2 Satz 2 der eBay-AGB. Hieraus ergäbe sich nicht nur ein Abwehranspruch bei einer Schmähkritik, sondern auch bei „unsachlichen“ Bewertungen.

Urteil des BGH

Dieser Auffassung des LG widersprach der BGH und hob das Urteil auf. Er entschied:

„Anders als das Berufungsgericht es gesehen hat, enthält die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB über die bei Werturteilen ohnehin allgemein geltende (deliktsrechtliche) Grenze der Schmähkritik hinaus keine strengeren vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren. […]

Die Grenze zur Schmähkritik ist durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht überschritten.

Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden Wirkung ist der Begriff der Schmähkritik nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.

Daran fehlt es hier. Bei der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ steht eine Diffamierung der Klägerin nicht im Vordergrund. Denn der Beklagte setzt sich – wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet. Die Zulässigkeit eines Werturteils hängt nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist.“

Fortführung der Rechtsprechung

In den Medien liest man dieser Tage zu diesem Urteil häufig, dass dies ein Präzedenzfall gewesen sei. Dies können wir so nicht bestätigen.

Die rechtlichen Fragen, wann eine abgegebene Kundenbewertung die Grenze zur Schmähkritik übersteigt, sind seit langer Zeit geklärt.

Es war daher vorauszusehen, dass der BGH so entscheiden wird. Ein Ausreißer war wohl eher das Urteil des LG Weiden.

Was können Unternehmen bei negativen Bewertungen tun?

Kunden genießen bei der Abgabe einer Bewertung große Freiheiten, geschützt von Art. 5 GG. Die Grenzen sind lediglich dann überschritten, wenn der Kunde eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellt oder aber eine Beleidigung bzw. Schmähkritik äußert. Überspitzte und auch harsche Kritik in einer Kundenbewertung ist dagegen zulässig.

Unternehmen sollten daher ein Bewertungsmanagement implementieren. Erscheinen negative Kommentare oder Bewertungen, sollte auf diese professionell geantwortet werden. So kann man anderen Verbrauchern, die die Bewertungen lesen, zeigen, dass man Kritik ernst nimmt und mit dieser umgehen kann.

Geht mal etwas schief (und das kann im Alltag immer passieren) und man erhält daraufhin eine schlechte Bewertung, kann man z.B. um Entschuldigung bitten.

Für viele Verbraucher sind die Bewertungen anderer Kunden natürlich wichtig und diese achten insbesondere auf negative Bewertungen. Noch wichtiger ist es daher, dass die Verbraucher dann auch lesen können, ob und wie das Unternehmen darauf reagiert.

Fazit

Ob man seine Kunden wegen der Abgabe einer negativen Bewertung verklagt, sollte man sich immer gut überlegen. Ein solcher Prozess birgt immer die Gefahr, dass der Name des Unternehmens mit dem Prozess in Verbindung gebracht wird. Dies kann für andere Verbraucher abschreckend wirken. Kaufen Verbraucher wirklich gerne bei einem Unternehmen ein, wenn sie damit rechnen müssen, im Anschluss verklagt zu werden?

Auf der anderen Seite müssen sich Unternehmen natürlich nicht jede Kritik gefallen lassen. Sind in Bewertungen falsche Tatsachenbehauptungen enthalten oder Beleidigungen, stehen dem Unternehmen Unterlassungsansprüche zu und man kann sich gegen solche Bewertungen wehren. (mr)

Sehen Sie sich hier unsere Übersicht von Beiträgen zum Thema Kundenbewertungen an.

Martin Rätze