Neues Jahr, neues Recht – Das bringt 2026

Das neue Jahr ist bereits einige Tage alt und wird im weiteren Verlauf damit auch eine Änderung von zahlreichen Gesetzen bringen, welche teilweise im vergangenen Jahr noch in letzter Minute verabschiedet wurden. Andere Änderungen zeichnen sich jetzt bereits ab, sind aber noch nicht Gesetzesform gegossen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Neuregelungen im nächsten Jahr.

1. Widerrufsbutton

Für alle Online-Händler im B2C-Geschäft ist die wohl größte und wichtigste Änderung des Jahres 2026 die Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion, dem sog. Widerrufsbutton.

Verbraucher sollen Verträge genauso leicht widerrufen können, wie sie sie abschließen können. Dafür müssen Online-Händler künftig ein zweistufiges Verfahren bereithalten. Der Widerruf soll sozusagen „per Klick“ erklärt werden können.

Doch so einfach ist das nicht.

Den ersten deutschen Gesetzentwurf haben wir hier bereits ausführlich besprochen.

Der Deutsche Bundestag hat aber in letzter Minute den bisherigen Entwurf noch geändert. Die Auswirkungen diese Änderungen müssen wir noch näher analysieren und informieren selbstverständlich noch gesondert darüber.

Übrigens: Die Einführung des Widerrufsbuttons bringt auch erneute Änderungen an der Widerrufsbelehrung mit sich.

Das Gesetz tritt am 19. Juni 2026 in Kraft. Ab diesem Tag ist also der Widerrufsbutton in Online-Shops zur Verfügung zu stellen.

2. Neue Informationspflichten über Gewährleistungsrechte

Geändert werden auch die Informationspflichten zu Gewährleistung bei Waren. Hier wird eine neue sog. harmonisierte Mitteilung der EU-Kommission bereitgestellt. Diese ist zwingend von jedem Unternehmer im B2C-Handel zu verwenden, egal ob stationär, online oder über Katalog.

Aktuell liegen dazu lediglich Pixelgrafiken vor. Auch stehen zu dieser harmonisierten Mitteilung noch weitere Fragen zur Einbindung etwa in den Online-Shop im Raum.

Für Verträge, bei denen gedruckte Vertragsunterlagen verwendet werden, gilt die Vorgabe, dass diese Mitteilung mindestens in Größe A4 verwendet werden muss.

Die zwingend zu verwendende harmonisierte Mitteilung, um über die Gewährleistungsrechte zu informieren sieht so aus:

harmonisierte Mitteilung der EU-Kommission zur gesetzlichen Gewährleistung

Keines der Elemente dieser Mitteilung ist editierbar. Es ist ausreichend, wenn diese Mitteilung einmalig z.B. in die AGB aufgenommen wird.

Wir werden noch im Detail über die neuen Pflichten informieren.

Diese neue Informationspflicht gilt ab dem 27. September 2026.

3. Neue Informationspflichten über Herstellergarantien

Flankierend zu den neuen Informationspflichten über das Gewährleistungsrecht, muss in Zukunft gegebenenfalls auch in einer harmonisierten Kennzeichnung über Herstellergarantien informiert werden.

Diese Informationspflicht greift nur, wenn

  1. der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie
  2. für die gesamte Ware
  3. ohne zusätzliche Kosten und
  4. mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und
  5. diese Informationen dem Unternehmer (also dem Händler) zur Verfügung stellt.

Die zwingend zu verwendende harmonisierte Kennzeichnung sieht wie folgt aus:

Diese Kennzeichnung ist noch zu individualisieren, etwa um Angaben zum Produkt und zum Garantiegeber sowie zur Garantiedauer. Auch hier werden wir noch im Detail berichten.

Wichtig: Dieses Label ist produktbezogen. Es muss also an jedes angebotene Produkt, bei welchem eine Herstellergarantie angeboten wird und die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, angebracht werden.

Das ist mit großem Aufwand zur Pflege der Produktdatenbanken verbunden.

Für Händler, die gedruckte Kataloge nutzen, müssen dieses Label ebenfalls bei allen Produkten mit Herstellergarantie anzeigen.

Wir haben bei der EU-Kommission nachgefragt, wie Händler diese Pflicht erfüllen können, den bisher stehen auch diese Kennzeichnungen nur als Pixelgrafiken mit fragwürdiger Qualität zur Verfügung.

Die Kommission hat uns daraufhin mitgeteilt, dass man an einem Online-Tool arbeite, damit Händler die Grafiken in Zukunft einsetzen können. Dieses Tool soll ab dem 2. Quartal zur Verfügung stehen.

Insbesondere den Katalog-Händlern dürfte dies wenig nutzen, denn die Pflicht zur Nutzung dieser Label gilt ab 27. September 2026.

Allerdings hat uns die Kommission hochauflösende -svg-Dateien zur Verfügung gestellt, die es ermöglichen, dass die Händler die neuen Pflichten bereits bei der Planung und Erstellung neuer Kataloge berücksichtigt werden können.

4. Weitere neue Informationspflichten

Der Gesetzgeber führt noch weitere Informationspflichten ein:

a) umweltfreundliche Liefermöglichkeiten

In Zukunft ist – soweit verfügbar – über „umweltfreundliche Liefermöglichkeiten“ zu informieren. Die Informationspflicht über die Lieferung der Ware wird entsprechend erweitert:

In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:

„Unternehmer sind künftig verpflichtet, Verbraucher gegebenenfalls über die Verfügbarkeit umweltfreundlicher Lieferoptionen wie die Lieferung von Waren mit Lastenfahrrädern oder elektrischen Lieferfahrzeugen oder die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen zu informieren.“

Wenn Unternehmen derartige Dienste anbieten, werden sie wahrscheinlich ohnehin darüber informieren, da sie ja entsprechende Verträge mit den Lieferanten geschlossen haben müssen. Unternehmen haben in so einem Fall also bereits ein wirtschaftliches Interesse, den Verbraucher auch darüber zu informieren.

b) Information über ein Reparierbarkeitswert und über Reparaturdienstleistungen

Und noch eine weitere Informationspflicht wird eingeführt: Wenn es auf der Unionsebene einen sog. Reparierbarkeitswert gibt, ist über diesen zu Informieren. Aktuell gibt es einen solchen Wert z.B. für Smartphones.

Die neue Informationspflicht ist eine Art „Pflicht auf Vorrat“, da davon auszugehen ist, dass es in Zukunft immer mehr Produktkategorien geben wird, für die ein solcher Wert eingeführt wird. Das ist wohl vergleichbar mit der Erweiterung der Produktkategorien, für die Energielabel eingeführt wurden.

Gibt es keinen solchen Reparierbarkeitswert, müssen – sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt – „Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen“ erteilt werden.

Im Sinne der Händler muss hier wohl gehofft werden, dass die Hersteller solche Informationen nicht zur Verfügung stellen. Denn so „entgehen“ Händler dieser Pflicht.

Ist der Händler aber gleichzeitig Hersteller, kommt er um diese Informationspflicht nicht herum.

c) Update-Informationen

Eine weitere Informationspflicht betrifft Händler, die mit Waren mit digitalen Elementen oder mit digitalen Produkten handeln bzw. digitale Dienstleistungen anbieten.

Diese müssen die „Mindestdauer, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, für die der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt“, angeben.

All diese zusätzlichen Informationspflichten gelten ab 27. September 2026.

5. Verbot von irreführenden Green Claims

Neben neuen Informationspflichten werden auch bestimmte Geschäftspraktiken verboten. Dazu zählen insbesondere bestimmte Umweltaussagen, sog. Green Claims.

Zwar hat der BGH in der Vergangenheit solchen Aussagen bereits einen Riegel vorgeschoben, der Gesetzgeber hat in Umsetzung einer EU-Richtlinie diese Verbote aber noch einmal explizit ins Gesetz aufgenommen.

Eine Darstellung, welche Änderungen in Bezug auf Umweltwerbung auf Unternehmen zukommen, haben wir in einem separaten Beitrag aufgenommen.

Diese speziellen Verbote gelten ab dem 27. September 2026.

Aber Achtung: Das bedeutet nicht, dass bis dahin irreführende Green Claims zulässig sind. Die neu geschaffenen Verbote sind bereits heute nach dem allgemeinen Verbot der irreführenden geschäftlichen Handlungen unzulässig.

6. Neue Pflichten zur Rücknahme von Elektrogeräten

Händler von Elektrogeräten kennen bereits die Rücknahmeverpflichtung von Elektroaltgeräten. Dabei wird zwischen Geräten unterschieden, die nur beim Kauf eines neuen, gleichartigen Gerätes zurückgenommen werden müssen und Geräten, die auch ohne Neukauf zurückgenommen werden müssen.

Es wird hierzu neu geregelt, dass in Zukunft auch E-Zigaretten zurückgenommen werden müssen – und zwar auch ohne Neukauf.

Bezüglich der Rücknahmeverpflichtung gibt es außerdem ein zwingend zu verwendendes Symbol:

Für Ladengeschäfte gilt ein Aushang in Mindestgröße A4.

Fernabsatzhändler (also sowohl Online-Händler wie auch Katalogversender) haben diese Symbol in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu platzieren.

Diese Pflicht greift ab dem 1. Juli 2027. Hierzu werden wir Sie auch noch im Detail informieren.

7. E-Evidence-Verordnung

Die EU sieht vor, dass zukünftig der Austausch strafrechtlich relevanter Daten einfacher erfolgen soll und soll die Herausgabe von elektronischen Beweismitteln unmittelbar bei Unternehmen anfordern können.

Grundsätzlich sollen Online-Shops nicht in den Anwendungsbereich fallen. Wenn Sie aber z.B. ein User-Forum anbieten, dass ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie unter das E-Evidence-Paket der EU fallen. Wenn dem so ist, müssen Sie Prozesse implementieren, damit Sie Anfragen der Staatsanwaltschaften entgegennehmen und entsprechend der gesetzlichen Fristen beantworten können.

Gerne prüfen wir mit Ihnen gemeinsam, ob Sie unter diese Neuerung fallen. Die Umsetzungsgesetze befinden sich noch im parlamentarischen Verfahren, sodass noch nicht alle Neuerungen bis ins letzte Detail bekannt sind.

8. Verschiebung der Entwaldungsverordnung

Der Geltungsbeginn der Entwaldungsverordnung wurde erneut verschoben.

Dem entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission hat jetzt auch das EU-Parlament zugestimmt. Es fehlt noch die Verkündung im Amtsblatt.

Der Geltungsbeginn wird dann erneut um ein Jahr verschoben, aber es ergeben sich auch inhaltliche Änderungen.

Fazit

Die hier aufgeführten Neuerungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gibt insbesondere zahlreiche auch sektorspezifische Vorschriften, bei denen sich im kommenden Jahr Änderungen ergeben können. Sobald wir die Detail-Beiträge zu den oben genannten Punkten veröffentlichen, werden wir diese auch hier im Beitrag verlinken.

Sie sehen: Der Gesetz war nicht untätig und es werden zahlreiche neue Pflichten eingeführt und bestehende Pflichten ergänzt oder erweitert. Bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich.

Martin Rätze