EuGH zum Widerrufsrecht: Verbrauchereigenschaft, Fernabsatzvertrag und Rechtsmissbrauch

Ein Baugerüst wird aufgebaut, monatelang genutzt – und danach widerruft der Kunde den Vertrag und verlangt sein Geld zurück. In letzter Zeit häuft sich diese Art von Fällen. Der EuGH hatte nun Gelegenheit zu mehreren elementaren Fragen rund um das Widerrufsrecht Stellung zu nehmen.

Die Entscheidung des EuGH (Urt. v. 05.03.2026, C-564/24) enthält zentrale Klarstellungen zum Fernabsatzvertrag, zum Verbraucherbegriff und vor allem zu den Grenzen des Widerrufsrechts. Für das Verbraucher- und Fernabsatzrecht ist das Urteil deshalb besonders relevant: Es stärkt einerseits den Verbraucherschutz, eröffnet andererseits aber auch Raum für den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

Der Ausgangsfall: Gerüstbauvertrag für Bauarbeiten

Dem Verfahren lag ein Streit zwischen einem Gerüstbauunternehmen und einer privaten Immobilien­eigentümerin zugrunde. Die Eigentümerin plante den Ausbau ihres Mehrfamilienhauses und beauftragte einen Architekten mit der Planung sowie der Einholung von Angeboten. Der Architekt kontaktierte daraufhin das Gerüstbauunternehmen.

Der spätere Vertrag kam ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande, nämlich per E-Mail und Post. Einen persönlichen Kontakt zwischen den Parteien gab es nicht. Der Architekt hatte den Vertragsentwurf erstellt, den beide Seiten schließlich unterschrieben. Eine Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht enthielt der Vertrag allerdings nicht.

Etwas später unterbreitete das Gerüstbauunternehmen ein Nachtragsangebot über zwei zusätzliche Absetzbühnen. Auch dieser Nachtragsvertrag kam ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande.

Das Unternehmen errichtete das Gerüst und stellte es für die Bauarbeiten zur Verfügung. Die Bauarbeiten wurden vollständig durchgeführt und das Gerüst anschließend wieder abgebaut. Erst danach erklärte die Kundin den Widerruf des Vertrags und verlangte die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge. Das Gerüstbauunternehmen klagte daraufhin auf Zahlung der restlichen Vergütung.

Vorlagefragen an den EuGH

Das Kammergericht Berlin setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) vor.

Im Kern ging es um vier Punkte:

  • Liegt ein Fernabsatzvertrag vor, wenn der Verbraucher bei Vertragsverhandlungen von einem Unternehmer (hier: einem Architekten) unterstützt wird?
  • Spielt es eine Rolle, wenn dieser Architekt den Kontakt herstellt oder sogar den Vertragsentwurf erstellt?
  • Kann eine Nachtragsvereinbarung, die ausschließlich über Fernkommunikation geschlossen wird, als eigenständiger Fernabsatzvertrag gelten, auch wenn der Hauptvertrag kein Fernabsatzvertrag war?
  • Und schließlich: Kann ein Widerruf missbräuchlich sein, wenn der Verbraucher ihn erst nach vollständiger Leistungserbringung erklärt?

Unterstützung durch Unternehmer ändert nichts am Verbraucherstatus

In der ersten Frage ging es also darum, ob eine Person ihren Verbraucherstatus verliert, wenn sie sich bei Vertragsverhandlungen von einem Unternehmer beraten oder vertreten lässt.

Der EuGH verneinte dies eindeutig.

Der Verbraucherbegriff der Richtlinie ist objektiv zu bestimmen und hängt allein davon ab, ob eine natürliche Person zu privaten Zwecken handelt. Entscheidend ist also nicht, ob die Person fachkundig beraten wird oder über besondere Kenntnisse verfügt.

Selbst wenn ein Architekt den Kontakt zum Unternehmer herstellt, ein Leistungsverzeichnis erstellt oder einen Vertragsentwurf formuliert, bleibt die Privatperson, in dessen Auftrag der Architekt tätig wird, Verbraucher. Die Unterstützung durch einen Unternehmer führt nicht dazu, dass der Vertrag automatisch aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherschutzrechts herausfällt.

„Somit ist der Umstand, dass eine solche Person von einem Unternehmer unterstützt wurde, weder geeignet, ihre Verbrauchereigenschaft in Frage zu stellen, noch bedeutet dies im Übrigen, dass dem betreffenden Vertrag ein gewerblicher oder beruflicher Zweck beizumessen ist.“

Diese Klarstellung ist für die Praxis besonders wichtig, etwa bei Bauprojekten oder Renovierungsarbeiten. Verbraucher greifen hier häufig auf professionelle Unterstützung z.B. durch Architekten oder Projektsteuerer zurück. Nach der Entscheidung des EuGH bleibt der Schutz des Verbraucherrechts auch in solchen Konstellationen grundsätzlich erhalten.

Fernabsatzvertrag trotz Beteiligung eines Architekten

Darüber hinaus stellte der EuGH klar, dass die Unterstützung durch einen Architekten auch die Einordnung als Fernabsatzvertrag nicht grundsätzlich ausschließt.

Ein Fernabsatzvertrag liegt nach der Richtlinie insbesondere dann vor, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Systems geschlossen wird und bis zum Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das nationale Gericht anhand der konkreten Umstände prüfen. Der Umstand, dass ein Architekt als Vermittler oder Verhandlungsgehilfe auftritt, ist für diese Beurteilung jedoch unerheblich.

Für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem

Einen Rettungsanker für das Gerüstunternehmen gibt es aber noch: Der EuGH hat klargemacht, dass ALLE Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages vorliegen müssen und dazu zählt auch, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt.

Da hier der vom Verbraucher eingeschaltete Architekt den Vertragsentwurf ausgearbeitet hat und dann sowohl dem Unternehmer wie auch dem Verbraucher zugesendet hat, meldet der EuGH Zweifel an, ob der Vertragsschluss hier über ein solches für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgte:

„Die vom vorlegenden Gericht dargelegten tatsächlichen Umstände deuten jedoch darauf hin, dass der in Rede stehende Vertrag nicht im Rahmen eines solchen Systems geschlossen wurde.

Aus diesen Umständen ergibt sich nämlich, dass dieser Vertrag auf der Grundlage eines Vertragsentwurfs geschlossen wurde, der in alleiniger Verantwortung von JK erstellt wurde und in dem die konkreten Leistungen angegeben waren, die sie an Eisenberger Gerüstbau zu vergeben beabsichtigte, wobei der Entwurf diesem Unternehmen per E‑Mail zur Unterzeichnung zugesandt wurde und von ihm unverändert unterschrieben wurde.

Selbst unter der Annahme, dass dieses Unternehmen über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem verfügte, ist daher nicht ersichtlich, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag mittels eines solchen Systems geschlossen worden wäre, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.“

Diese Prüfung liegt nun aber beim KG Berlin, welches den EuGH eingeschaltet hatte.

Nachtragsvereinbarungen können eigenständige Fernabsatzverträge sein

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Nachtragsvereinbarung.

Der EuGH stellte klar, dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich eigenständig zu beurteilen ist.

Selbst wenn der ursprüngliche Vertrag kein Fernabsatzvertrag war, kann eine später geschlossene Zusatzvereinbarung als Fernabsatzvertrag gelten. Voraussetzung ist allerdings, dass dann bei der Nachtragsvereinbarung alle Merkmale eines Fernabsatzvertrags erfüllt sind – insbesondere der ausschließliche Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und der Vertrieb im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems.

In den Worten des EuGH klingt das etwas komplizierter:

„Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, einen „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.“

Für die Praxis bedeutet das: Vertragsänderungen oder Zusatzleistungen können eigenständig dem Fernabsatzrecht unterfallen und damit eigene Widerrufsrechte auslösen, auch wenn der Hauptvertrag im Ladengeschäft geschlossen wurde.

Widerrufsrecht und fehlende Belehrung

Besondere wirtschaftliche Bedeutung hatte die Frage nach den Folgen der fehlenden Widerrufsbelehrung.

Nach der Verbraucherrechterichtlinie verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert.

Außerdem sieht das Unionsrecht grundsätzlich vor, dass der Verbraucher im Falle eines wirksamen Widerrufs keine Kosten für bereits erbrachte Dienstleistungen tragen muss, wenn die erforderliche Belehrung unterblieben ist. Für Unternehmer kann dies erhebliche wirtschaftliche Risiken bedeuten, insbesondere wenn die Leistung – wie im Bau- oder Handwerksbereich – nicht rückabgewickelt werden kann.

In dem zu beurteilenden Fall ergäbe sich daraus: Die Gerüstbaufirma müsste die bereits geleisteten Zahlungen erstatten. Kein Geld, aber volle Leistungserbringung.

Der EuGH hatte sich bereits mit solchen Fällen zu befassen, z.B. zu Elektroinstallationen, hat jetzt aber klarere Kriterien zur Frage des Rechtsmissbrauchs aufgestellt.

Grenzen des Widerrufsrechts: Rechtsmissbrauch möglich

Der EuGH betonte jedoch, dass auch das Widerrufsrecht nicht grenzenlos ist.

Grundsätzlich darf sich niemand auf unionsrechtliche Vorschriften berufen, um daraus rechtsmissbräuchliche Vorteile zu ziehen. Das ist soweit nichts Neues. Bisher war aber unklar, wann ein solcher Missbrauch vorliegt.

Jetzt stellt der EuGH klar, dass zwei Elemente vorliegen müssen:

  1. Es müssen objektive Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der mit der Verbraucherrechterichtlinie verfolgte Zweck nicht erreicht wird.
  2. Es muss ein subjektives Element hinzukommen, nämlich die Absicht, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.

Im konkreten Fall hielt der EuGH es für denkbar, dass ein solcher Rechtsmissbrauch vorliegen könnte.

Allein der Umstand, dass der Verbraucher aber seine gesetzliche Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen vollständig ausnutzt, genügt für sich genommen nicht für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

Allerdings kam in dem Ausgangsfall hinzu, dass der Vertrag auf Grundlage eines vom Verbraucher beziehungsweise dessen Architekten entworfenen Vertrags zustande kam und der Widerruf erst nach vollständiger Nutzung der Leistung erklärt wurde.

Für das Vorliegen des subjektiven Elementes können Anhaltspunkte von Bedeutung sein, die darauf hindeuten, dass der Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts vom Verbraucher absichtlich allein zu dem Zweck gewählt wurde, um den vollen Nutzen aus der vom Unternehmer vollständig oder fast vollständig erbrachten Leistung ziehen zu können, ohne hierfür als Gegenleistung irgendeine Vergütung zu schulden.

Ob aber tatsächlich ein Rechtsmissbrauch bei der Ausübung des Widerrufsrechtes vorlag, muss das nationale Gericht im Einzelfall prüfen, da der EuGH keine Einzelfälle entscheidet, sondern lediglich mehr oder weniger klare Leitplanken vorgibt.

Fazit: Bedeutung für das Verbraucher- und Fernabsatzrecht

Das Urteil zeigt einmal mehr die starke verbraucherschützende Ausrichtung der europäischen Regelungen zum Widerrufsrecht. Selbst komplexe Vertragskonstellationen mit professioneller Unterstützung führen nicht dazu, dass der Verbraucherstatus entfällt.

Gleichzeitig macht der EuGH deutlich, dass das Widerrufsrecht kein Instrument für strategische Vertragsgestaltung sein darf. Wenn ein Verbraucher gezielt wartet, bis eine Leistung vollständig erbracht ist, um anschließend ohne Gegenleistung zu widerrufen, kann dies im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

Für Unternehmer bleibt das wichtigste Fazit dennoch unverändert: Die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist weiterhin ein zentraler Baustein zur Risikovermeidung. Fehler oder Versäumnisse in diesem Bereich können erhebliche finanzielle Folgen haben – insbesondere bei Dienstleistungen, die sich faktisch nicht rückabwickeln lassen.

Zum Widerrufsrecht sind noch weitere Fragen beim EuGH anhängig, etwa zur Bedeutung des Muster-Widerrufsformulars. Es bleibt also eine lebendige Rechtsmaterie, bei der immer mit Änderungen zu rechnen ist. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Widerrufsrecht.

Martin Rätze