Der BGH hat sich vor zwei Tagen mit der Frage befasst, ob Matratzen im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgegeben werden können. Da der Senat zu keinem abschließenden Ergebnis kam, wird er die Frage wohl dem Europäischen Gerichtshof vorlegen.
Gesetzliche Regelung vorhanden
Der Kläger hatte bei der Beklagten online eine Matratze erworben und wollte diese zurückgeben. Streitig war zwischen den Parteien, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht zusteht.
Diese Situation scheint auf den ersten Blick gesetzlich geregelt zu sein. Gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen
zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Es kommt also zum einen darauf an, was überhaupt Hygieneartikel sind. Zum anderen kommt es darauf an, was eine Versiegelung in diesem Sinne ist.
Was sind Hygieneartikel?
Zu der Frage, ob Matratzen Hygieneartikel sind, zog der Senat einen Vergleich zu Hotelbetten: Auch hier würden Menschen schließlich auf gebrauchten Matratzen schlafen – damit ließ er eine Tendenz erkennen. Zu einem abschließenden Ergebnis kam er jedoch nicht.
Die Formulierung des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB hielt der Senat insofern nicht für eindeutig. Man könne die Regelung zwar so verstehen, dass es darauf ankomme, ob die Ware nach der Rücksendung wieder in einen zum Weiterverkauf geeigneten Zustand gebracht werden kann. Man könne die Regelung jedoch auch so verstehen, dass schon bloße Hygienerisiken genügen, um das Widerrufsrecht auszuschließen.
Was ist eine Versiegelung?
Hinsichtlich der Frage, was eine Versiegelung ist, kam der BGH ebenfalls zu keinem abschließenden Ergebnis. Zu fordern sei jedenfalls eine Verpackung, die der Verbraucher nach dem Auspacken der Ware nicht wieder selbst herstellen könne. Fraglich sei jedoch, ob diese Verpackung zusätzlich auch noch besonders gekennzeichnet sein müsse.
Vorlage an den EuGH zu erwarten
Verkündungstermin der Entscheidung ist der 8. November 2017. Das Gericht hat jedoch bereits durchblicken lassen, dass es die streitigen Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorlegen wird. Da die maßgebliche Regelung auf der EU-Verbraucherrechterichtlinie beruht, kommt es auf ein europäisches Verständnis der Regelungen an.
- Unionsmarken nach dem Brexit - 30. März 2021
- LAG Köln zu Catch-All-Geheimhaltungsklauseln - 25. September 2020
- Müssen alle Beiträge von Influencern als Werbung gekennzeichnet werden? - 18. Juni 2020