Die Bundesnetzagentur hat kürzlich zum ersten Mal das höchstmögliche Bußgeld von 300.000 Euro gegen ein Unternehmen wegen unerlaubter Werbeanrufe verhängt.
Unerlaubtes Telefonmarketing
Der Energielieferant Energy2day hatte zahlreiche unerlaubte Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern zur Bewerbung von Energielieferverträgen durchgeführt. Er wollte die angerufenen dazu bewegen, ihren Stromlieferanten zu wechseln.
Über diese Anrufe beschwerten sich etwa 2500 Verbraucher bei der Bundesnetzagentur. Sie berichteten, dass sich die Anrufer als örtlicher Energieversorger ausgegeben bzw. eine Zusammenarbeit mit diesem vorgegeben hätten.
Keine Entlastung durch Beauftragung von Subunternehmern
Energy2day hatte mit der Durchführung der telefonischen Werbekampagnen zahlreiche Subunternehmer beauftragt. Die Bundesnetzagentur führte in ihrer Pressemitteilung dazu aus, dem Auftraggeber telefonischer Marketingmaßnahmen oblägen umfangreiche Aufsichtspflichten. Sei es in einer Vertriebsstruktur bereits zu rechtlichen Streitigkeiten wegen unlauteren Marktverhaltens gekommen, bestünden erst recht gesteigerte Aufsichtspflichten.
Bußgeldrahmen erstmalig voll ausgeschöpft
Die Bundesnetzagentur hat in diesem Verfahren erstmalig den gesetzlich vorgesehenen Bußgeldrahmen in Höhe von 300.000 Euro voll ausgeschöpft. Das Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig, Energy2day kann Einspruch beim Amtsgericht Bonn einlegen.
Kampf gegen telefonische Belästigung
Der Präsident der Bundesnetzagentur hat angekündigt, das Vorgehen gegen rechtswidrige Telefonwerbung intensivieren zu wollen. Allein in diesem Jahr hat die Bundesnetzagentur bereits Bußgelder in einer Höhe von mehr als 800.000 Euro verhängt. Im Jahr 2016 waren es 895.000 Euro, 2015 etwa 460.000 Euro. Es zeichnet sich ab, dass rechtswidrige Telefonwerbung verstärkt durch die Bundesnetzagentur geahndet wird.
Fazit
Die bei der Bundesnetzagentur eingehenden Beschwerden von Verbrauchern sowie das Vorgehen gegen unerlaubte Telefonwerbung nehmen zu. Umso mehr gilt es für Unternehmen beim Telefonmarketing darauf zu achten, dass Verbraucher nicht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung angerufen werden. Erteilte Einwilligungen müssen sorgfältig dokumentiert werden, um sie im Streitfall nachweisen zu können.
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