Das Landgericht Wuppertal hat kürzlich entschieden, dass schon die Abbildung eines indizierten Computerspiels wettbewerbswidrig ist (LG Wuppertal, Urt. v. 19.05.2017, Az. 12 O 22/17). Es ist demnach nicht erforderlich, dass das Spiel tatsächlich an Jugendliche verkauft werde.
Verkaufte Version nicht jugendgefährdend
Der Beklagte bot über eBay das Computerspiel „Conflict Denied Ops“ an. Die EU-Version des Spiels wurde von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen. Der Beklagte bot aber tatsächlich nicht die EU-Version an, sondern die deutsche, nicht indizierte Version.
Bewerbung mit Bild einer indizierten Version
Zur Bewerbung der deutschen Version nutzte der Beklagte jedoch eine Abbildung der Hülle der indizierten EU-Version.
Hiergegen ging ein Mitbewerber mit Erfolg vor. Das LG Wuppertal teilte seine Ansicht, dass allein die Abbildung einer indizierten Version genüge, um einen Verstoß anzunehmen. Es bedürfe keiner tatsächlichen Abgabe eines solchen Spiels an Jugendliche.
Keine Kenntnisnahme solche Medien
Zum Schutz der Jugendlichen sei es erforderlich, dass diese überhaupt nicht erst Kenntnis von der Existenz jugendgefährdender Medien erhalten. Damit solle verhindert werden, dass sie sich, gegebenenfalls auch über Erwachsene, den Besitz dieser Medien verschaffen.
Jugendgefährdende Medien dürfen nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) nicht an Jugendliche vertrieben werden. Darüber hinaus dürfen sie aber auch gar nicht erst an einem für Jugendliche zugänglichen Ort angeboten werden. Dazu gehören auch Online-Shops und Marktplätze wie eBay. Im stationären Handel kann dieses Problem dadurch gelöst werden, dass solche Medien in speziell abgetrennten, für Jugendliche nicht zugänglichen Bereichen präsentiert werden. Im Onlinehandel ist das natürlich schwieriger.
JuSchG als Marktverhaltensregelung
Da die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG darstellen, liegt bei einer Missachtung gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß vor. Zu Vermeidung kostenintensiver Abmahnungen sollten Onlinehändler daher – auch wenn sie tatsächlich gar keine indizierten Spiele anbieten – bereits bei der Auswahl der Angebotsbilder Vorsicht walten lassen.
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