Das Landgericht Wuppertal hat kürzlich entschieden, dass schon die Abbildung eines indizierten Computerspiels wettbewerbswidrig ist (LG Wuppertal, Urt. v. 19.05.2017, Az. 12 O 22/17). Es ist demnach nicht erforderlich, dass das Spiel tatsächlich an Jugendliche verkauft werde.