Beweislastumkehr – Verlängerung von 6 auf 12 Monate

Ab dem 1. Januar 2022 gilt ein neues Gewährleistungsrecht. Insbesondere beim Handel mit Verbrauchern ändern sich viele altbekannte Vorschriften, wie z.B. die Beweislastumkehr. Bisher gab es eine gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigte, als von Anfang an bestehend galt. Dies ändert sich nun zum Nachteil für Unternehmen.

Häufig wir das Gewährleistungsrecht missverstanden. Das Gesetz verlangt von Unternehmen, dass die Sache „bei Gefahrübergang“ frei von Sachmängeln ist. Geht dagegen ein Produkt im Laufe der Zeit kaputt, ist dies in der Regel kein Fall für die Gewährleistung.

2 Jahre Gewährleistungsfrist

Verbraucher haben nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die gekaufte Ware erhalten haben, zwei Jahre Zeit, ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen (bei neuen Waren). An dieser zweijährigen Frist ändert sich nichts.

Beweislastumkehr alt: 6 Monate

Zeigte sich bisher ein Mangel in den ersten 6 Monaten, galt eine gesetzliche Vermutung: Der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang vor. Ausnahme: Diese Vermutung ist mit der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar.

Meldet sich z.B. ein Verbraucher nach 5,5 Monaten mit dem Mangel, dass die gelieferte Karotte verdorben sei, so greift diese Vermutung nicht.

Beweislastumkehr neu: 12 Monate

Ab dem 1. Januar 2022 wird diese Beweislastumkehr auf 12 Monate verlängert. Die deutschen Verbraucherschützer forderten eine Verlängerung dieser Beweislastumkehr auf die gesamte Gewährleistungszeit von zwei Jahren.

Die 12 Monate sind also ein Kompromiss.

Unternehmen sollten sich schnell an diese neue Frist gewöhnen. Lehnt man die Gewährleistung mit Verweis auf die alte 6 monatige Frist ab, drohen Abmahnungen und Schadenersatzansprüche.

Verkauf von Tieren

Verkauft ein Unternehmen ein lebendes Tier an Verbraucher, bleibt es bei der bisherigen Beweislastumkehr von 6 Monaten.

Beschränkung auf Verbraucher

Die Beweislastumkehr gilt – wie bereits im alten Recht – nur beim Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Im B2B- oder im C2C-Handel gilt diese nicht.

Das bedeutet, dass im B2B- oder im C2C-Handel der Käufer immer nachweisen muss, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Diese Nachweise sind nur sehr schwer zu erbringen. Im Klagefall ermitteln dies regelmäßig (teure) Sachverständige.

Alle Beiträge zum neuen Kaufrecht

Hier finden Sie unsere Übersicht zum neuen Kaufrecht, in der wir alle Artikel zu diesem Thema verlinkt haben.

Martin Rätze