Einwilligung in E-Mail-Werbung muss konkret formuliert sein

Streitigkeiten zu Newsletter-Einwilligungen sind ständig Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Das OLG Hamm hat sich mit der Formulierung einer Einwilligungs-Klausel beschäftigt. Das Urteil macht deutlich, dass Unternehmen hinreichend konkret sein müssen bei solchen Klauseln.

Ein Anwalt hatte sich in dem Verfahren im stationären Handel zu einem Kundenbindungsprogramm angemeldet. Der Kundenkartenantrag enthielt dabei folgende Klausel:

Einwilligung in das Kundenkartenbonusprogramm

Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen persönlichen Daten (….E-Mail Adresse…) sowie meine Kaufrabattdaten (Kaufdaten und Kaufpreis) zum Zwecke des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke (… per E-Mail) von der A GmbH & Co. KG gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.

Der Widerruf dieser erteilten Einwilligung sollte an die E-Mail-Adresse „Email01“ gerichtet werden.

Verschiedene Werbung

In den Jahren 2016 und 2018 erhielt der Anwalt unterschiedliche Werbe-Mails von verschiedenen E-Mail-Adressen der Beklagten.

Inhaltlich handelte es sich dabei sowohl um individualisierte Werbung, aber auch um den allgemeinen Newsletter der Beklagten.

2019 erhielt er eine weitere Werbe-E-Mail der Beklagten. Der Anwalt wollte sich nun von der E-Mail-Werbung abmelden und nutzte hierfür den in der E-Mail enthaltenen Abmeldelink.

Dennoch erhielt der Anwalt einige Zeit später erneut Werbe-Mails der Beklagten.

Dann war es dem Anwalt genug. Er beauftragte einen Verband mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab, sodass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde.

Der Verband vertrat vor Gericht die Auffassung, dass die Beklagte gegen § 7 UWG verstoßen habe.

Bereits die Einwilligungserklärung sei unklar (und damit unwirksam), weil sich aus dieser nicht hinreichend erkennen lasse, dass diese sich auf zwei unterschiedliche Werbemaßnahmen beziehe. Die Einwilligung gelte somit als gar nicht wirksam erteilt.

Reichweite der Einwilligung

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die abgegebene Einwilligung neben der Anmeldung bei dem Kundenkartenprogramm mit der genannten E-Mail-Adresse auch eine Anmeldung bei dem von ihr angebotenen allgemeinen Newsletter umfasste. Dementsprechend habe der Anwalt zwei verschiedene Arten werbender E-Mails erhalten.

Das lasse sich etwa daran erkennen, dass die E-Mails auf Basis des Kundenkartenprogramms jeweils eine persönliche Anrede enthielten, welche bei den allgemeinen „Newsletter“-E-Mails fehle.

Der Anwalt habe sich durch den Klick auf den Abmeldelink lediglich von dem allgemeinen Newsletter abgemeldet. Diesen habe er anschließend auch nicht mehr erhalten.

Bezüglich der E-Mails zum Kundenkartenprogramms hätte jedoch eine separate Mitteilung erfolgen müssen. Der Widerspruch müsse – wie in der Anmeldung zum Kundenkartenprogramm angegeben – postalisch oder an die E-Mail-Adresse „Email01″ erfolgen. Ein Widerspruch insoweit sei jedoch nicht erfolgt.

Beweislast liegt beim Werbenden

Letztlich musste das OLG Hamm (Urt. v. 03.11.2022, I-4 U 201/21) in dem Streit entscheiden.

Dabei stellte das Gericht noch einmal grundsätzlich fest, dass der Werbende darlegen und im Streitfall beweisen muss, dass im Zeitpunkt der Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorlag (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Auch für die Anforderungen an die Einwilligung verwiesen das Gericht auf die DSGVO.

Seit dem 25.05.2018 gilt die Definition der Einwilligung in Art. 4 Nr. 11 DSGVO.

Danach ist Einwilligung „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“.

Für den konkreten Fall wird die Einwilligung erteilt, wenn sich aus ihr klar ergibt, welche einzelnen Werbemaßnahmen welcher Unternehmen davon erfasst werden, d.h. auf welche Waren oder Dienstleistungen welcher Unternehmer sie sich bezieht.

Sie muss daher gesondert erklärt werden und darf nicht Textpassagen enthalten sein, die auch andere Erklärungen und Hinweise enthalten.

Um das Merkmal „für den bestimmten Fall“ zu erfüllen, muss sich aus der Einwilligung klar ergeben, welche einzelnen Werbemaßnahmen welcher Unternehmen davon erfasst werden, d.h. auf welche Waren oder Dienstleistungen welcher Unternehmer sie sich bezieht.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht aber den Schwerpunkt auf der Angabe, dass die E-Mail-Adresse „zum Zweck des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke“ verwendet wird. Daraus ergab sich jedenfalls nicht, dass sich die Einwilligung gleich auf zwei unterschiedliche Werbezwecke beziehen sollte, also einerseits auf den Erhalt von (personalisierten) Newslettern im Rahmen des Kundenkartenprogramms, andererseits – und davon abgegrenzt – auf den Erhalt von allgemeinen „Newslettern“. Hierzu fehlte jede Erläuterung.

Den von der Beklagten vorformulierten Text versteht der Durchschnittsverbraucher ohne diese Erläuterung so, dass er damit eine Einwilligung erteilt hat, die E-Mail-Adresse für die Teilnahme an dem Kundenkartenprogramm (z.B. durch Übermittlung von Gutscheinen, Abfragen der Aktualität der hinterlegten Daten o.ä.) und auch für allgemeine Werbezwecke – nämlich sämtliche sonstige Werbemaßnahmen per E-Mail einheitlich – zu nutzen.

Einheitlicher umfassender Widerruf

Daher war der Widerruf der Einwilligung nach Auffassung des Gericht umfassend und bezog sich nicht nur auf  einen Teilbereich der Einwilligung, der eben nicht erkennbar war.

Fazit

Die Entscheidung zeigt einmal mehr die Bedeutung der Abfassung von Einwilligungstext für Werbe-Mails. Hier wird noch viel falsch gemacht. Meist sind die Texte zu unbestimmt und lassen nicht erkennen, welche Inhalte den Einwilligenden erreichen sollen. (rb)

Martin Rätze