Muss die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben werden?

Was gehört eigentlich zwingend in eine Widerrufsbelehrung? Muss eine Telefonnummer angegeben werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage jüngst verneint. Aber lässt sich diese Entscheidung mit den Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie in Einklang bringen? Wohl kaum.

Die Ausgangsfrage: Was muss in der Widerrufsbelehrung stehen?

Online-Händler und Unternehmen im Fernabsatz stehen regelmäßig vor der Frage, wie eine rechtssichere Widerrufsbelehrung zu gestalten ist. Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung bietet Orientierung – doch viele Unternehmen weichen bewusst davon ab. Genau in diesen Fällen stellt sich die Frage, ob auch dann bestimmte Kommunikationswege wie eine Telefonnummer zwingend in der Belehrung anzugeben sind.

Der BGH-Standpunkt: Keine Pflicht zur Telefonnummer

Mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. VIII ZR 143/24) entschied der BGH: Nein, die Angabe einer Telefonnummer ist in einer selbst formulierten Widerrufsbelehrung nicht zwingend erforderlich – jedenfalls dann nicht, wenn alternative Kontaktwege wie Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden und die Telefonnummer anderweitig, z. B. im Impressum, auffindbar ist.

Die Kritik: Widerspruch zum Unionsrecht?

Die Entscheidung des BGH ist nicht nachvollziehbar. Art. 6 Abs. 1 lit. h der Verbraucherrechterichtlinie verlangt, dass über sämtliche Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren ist – einschließlich des telefonischen Widerrufs. Wird dieser Kommunikationsweg nicht genannt, könnte dies den Verbraucher von der Ausübung seines Rechts abhalten.

Verstoß gegen Vorlagepflicht?

Der BGH meint diese sehr wichtige Frage nicht dem EuGH vorlegen zu müssen, was bei genauerer Betrachtung aber nicht nachvollziehbar ist.

Fazit: Telefonnummer muss genannt werden – bei abweichender Belehrung

Unternehmen sollten innerhalb der Widerrufsbelehrung alle tatsächlich nutzbaren Kommunikationswege benennen – inklusive Telefonnummer. Alles andere gefährdet die Transparenz gegenüber Verbrauchern und kann abmahnfähig sein. Mehr noch: Wird falsch über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage.

In der aktuellen WRP habe ich mich intensiv mit der Entscheidung des BGH auseinandergesetzt. Den vollständigen Beitrag können Sie hier lesen.

Martin Rätze