Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 21.01.2026 (Az. 3 UKI 30/25 e) klargestellt: Werbliche Aussagen für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter im Internet sind grundsätzlich unzulässig (§ 19 TabakerzG).
Konkret ging es um folgende Aussagen zu E-Zigaretten und / oder Nachfüllbehältern:
- „Sie ist für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“
- „Entdecke mit ELFA eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen“
- „eine vielfältige Auswahl an Aromen“
- „eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss“
- „hochwertige Produkte im Bereich E-Zigaretten und E-Liquids“
- „Die einzigartige 187 Vape zeichnet sich besonders durch ihr stilvolles Aussehen [aus]“
- „eine einfache Lösung für das Dampfen“
- „Das Austauschen der Pods oder das Mitführen von zusätzlichen Pods oder auch wiederbefüllbare Pods ist super einfach“
Warum problematisch?
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 TabakerzG ist es verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Dies gilt nach § 19 Abs. 3 TabakerzG auch für Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft. Hierunter fallen insbesondere auch Online-Shops. Werbung für E-Zigaretten ist danach auch im Internet grundsätzlich verboten.
Wichtige Abgrenzung:
Erlaubt sind grundsätzlich nur sachliche Informationen z.B. zum Produkt oder zur Vertragsabwicklung. Unzulässig sind jedoch Angaben, die darüber hinausgehen und absatzfördernd wirken.
Die beanstandeten Slogans seien in dem Sinne verkaufsfördernd, so das Gericht. Sie dienten direkt oder Indirekt dazu, den Verkauf des Tabakerzeugnisses zu fördern. Es handele sich nicht um bloß sachliche Informationen, die der konkreten Vertragsabwicklung dienen.
Das Gericht sah insbesondere die Aussage, „für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“ als problematisch an. Denn allein durch die Anpreisung durch das Wort „geeignet“ würden die auch bei diesem Produkt bestehenden Gefahren des Rauchens verharmlost.
Fazit:
Wer E-Zigaretten vertreibt, muss bei dem Verfassen der Produktexte aufpassen. Schon scheinbar harmlose Formulierungen können als unzulässige Werbung gewertet werden.
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