Nur weil eine Werbung makaber und geschmacklos ist, kann diese nicht automatisch als wettbewerbswidrig untersagt werden. So urteilte das LG Aschaffenburg zur Werbung eines Bestatters auf dem Radiosender “Radio Galaxy“.
Es ging dabei um eine Werbung, die in Form einer Todesanzeige gestaltet war und mit der man die Hörer dazu aufgerufen hatte, dem Sender ihre womöglich “letzten Worte“ zu benennen. Dem Teilnehmer mit der “coolsten Antwort“ wurde eine Sterbeversicherung im Wert von 3.000,00 Euro versprochen. Gesponsert wurde das Ganze von einem örtlichen Beerdigungsinstitut.
Die Werbung störte den Bundesverband der deutschen Bestatter, der die Werbung per einstweiliger Verfügung untersagen lassen wollte, mit der Begründung in der Werbung liege eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung. Das beurteilte das Landgericht Aschaffenburg jedoch anders und lehnte am 17.03.2011 den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
Die Richter waren zwar nicht gewillt der Argumentation von Radio Galaxy, Ziel der Werbung sei eine Enttabuisierung des Themas Tod gewesen, zu folgen. Hierzu hatte z.B. ein Sprecher von Radio Galaxy“ mitgeteilt: „Leider wird das Thema „Tod“ in unserer Gesellschaft ziemlich tabuisiert. Viele schauen weg, sobald es um das Thema geht. Das wollen wir mit der Aktion ändern“.
Das Gericht kam aber unabhängig davon zu dem Ergebnis, die Werbung sei nicht unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG gewesen. Auch die Menschenwürde sei nicht verletzt. Die Werbekampagne könne nicht einfach wegen Verstoßes gegen den guten Geschmack verboten werden oder weil sie gegen das sittliche Empfinden von Teilen der Bevölkerung verstoße.
Fazit
Die bisher ergangenen BGH-Entscheidungen zeigen ebenfalls, dass allein eine emotional-geschmacklose Werbung allein aus diesem Grunde nicht als unzulässig zu beurteilen ist. Emotionen in der Werbung führen nach der heutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr erst dann zu deren Wettbewerbswidrigkeit, wenn diese zu einer unangemessenen Beeinflussung führen, die die vernunftgemäßen Entschließung beim Kauf ausschaltet, was im hier zu beurteilenden Gewinnspiel nicht zu befürchten stand. Die übrige rechtliche Gestaltung des Gewinnspiels hatte das Gericht nicht zu beurteilen. Sonst führen des Öfteren auch Fehler in der Gestaltung der Teilnahmebedingungen zur Wettbewerbswidrigkeit der Werbung.
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