Regenwette kein Glücksspiel

Ein Möbel- und Einrichtungshaus hatte mit dem Slogan „Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet“ geworben.  Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte die Werbeaktion mit der Begründung beanstandet, es handele sich um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV.Der Kaufpreis sei das Entgelt dafür. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) machte jetzt den Weg frei.

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Zur Aufhebung des Kopplungsverbots bei Gewinnspielen

Mit Urteil vom 14.01.2010, C-304/08 hatte bereits der EuGH entschieden, dass ein generelles Verbot der Kopplung eines Gewinnspeils an einen Warenkauf europarechtswidrig sei. Dies hat der EuGH in einem neueren Urteil (Urt. v. 9.11.2010, C-540/08) nochmals bestätigt. Der EuGH hatte die Sache an den BGH zurück verwiesen. 

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Tipps für Gewinnspiele auf Facebook

Facebook ist längst nicht mehr „nur“ ein soziales Netzwerk von Freunden im privaten Bereich. Inzwischen wird Facebook vermehrt auch von Unternehmen in ihr Marketingkonzept eingebunden und als Plattform zur Präsentation des Unternehmens genutzt. Der Werbewert des eigenen Facebook-Auftritts ist nicht zu unterschätzen. In diesem Zusammenhang werden von Händlern immer häufiger auch Gewinnspiele über das soziale … Weiterlesen