Wie Sie richtig mit Garantien werben

Garantien gehen über die bloße gesetzliche Gewährleistung hinaus. Daher sind sie beliebt. Kunden differenzieren oft nicht zwischen Gewährleistung und Garantie und der Händler ist in der Gestaltung der Bedingungen frei. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben daher Regeln aufgestellt, die ein Garantiegeber einhalten muss. Da sind Pflichtangaben zu beherzigen und schon bei der Wahl der Begrifflichkeiten sollten Sie aufpassen, sonst macht es der nächste Abmahner.

Pflichtangaben zur Garantie

Das Gesetz verlangt, dass eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein muss. Zudem muss eine Werbung mit Garantien

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.

Garantiehinweise Wann und wo

Die bisherige Rechtsprechung zum Zeitpunkt und Ort der Werbung war uneinheitlich. Sollte es ausreichen, dass die Pflichthinweise erst in der Garantieerklärung, z.B. beigefügt bei der Warensendung auftauchen oder ist der werbende Händler verpflichtet, praktisch schon bei jeder Erwähnung der Garantie im Katalog oder Online-Angebot einen Verweis zu schaffen, an dessen Ziel die Pflichtangaben dann abgehandelt werden? Das bei Angabepflichten oft sehr strenge OLG Hamm verlangte, dass Angaben zur Garantie schon im Angebot, also in der Werbung enthalten sein sollten. (OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008, Az. 4 U 173/08). Dort warb ein Händler, der Sat-Receiver anbot, mit den Hinweisen:

„Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Herstellergarantie.“ Und„Es handelt sich bei dieser Ware um originalverpackte Neuware. Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Gewährleistung.“

Den Satz zur Gewährleistung betrachteten die Richter als verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Zur Bewerbung der Garantie meinten sie, § 477 Abs. 2 BGB, nach der die Garantieurkunde in Textform zur Verfügung stehen muss, wolle nur die Beweislage des Kunden verbessern. Die Garantie sei Bestandteil des abzuschließenden Kaufvertrages. Daher verstehe es sich von selbst, dass die Information dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss vorliegen müsse, damit er wisse, auf welchen Vertragsinhalt er sich einlasse.

Anders sah dies das OLG Hamburg (Az. 3 U 23/09 vom 09.07.2009). Danach mussten in der Werbung noch nicht alle Angaben vorhanden sein, da es sich nur um eine Einladung zum Angebot handele. (in der reinen Werbung nicht notwendig: auch KG Berlin, 5 W 306/07, 5 W 254/08, 24 U 133/08).

BGH Urteil vereinfacht Garantiewerbung

Jetzt gelangte ein weiterer Fall des OLG Hamm (Az. 4 U 71/09) bis zum Bundesgerichtshof (BGH), dessen für Wettbewerbssachen zuständige I. Senat über eine Internet-Werbung für Druckerpatronen mit „3 Jahre Garantie“ zu befinden hatte. Dort waren keine Angaben in der Werbung zu den Bedingungen des Eintritts der Garantie vorgesehen. Die BGH Richter folgten der weniger strengen Auffassung. Unter eine Garantieerklärung fällt danach nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung mit Garantien, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. (BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 133/09).

Garantiewerbung hat weiter Tücken

Noch liegt nur eine Presseerklärung zum Urteil und noch nicht die Begründung vor. Völlig problemlos werden künftig Angebote mit Garantien nicht sein. Immerhin sieht der BGH die Erfüllung der Anforderungen zur Information offenbar spätestens mit Vertragsschluss vor. Nimmt der Händler also eine Kundenbestellung an, soll er offenbar spätestens im Zusammenhang mit dieser Willenserklärung „die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt“ die Pflichtangaben tätigen. Wir werden an dieser Stelle weiter berichten.

eBay-Angebote weiter mit Garantiehinweisen

Bei direktem Vertragsschluss, wie bei eBay, wären die Angaben zur Garantie dann doch im Angebot zu tätigen. Hier wird die Urteilsbegründung hoffentlich mehr Aufschluss bringen.

Vorsicht bei der Werbung mit Garantien

Vorsicht ist auch schon bei der konkreten Bezeichnung geboten. So sollte zur Vermeidung von Irreführungen erkennbar sein, ob eine Herstellergarantie beworben wird oder eine eigene Garantie des Händlers. Wenn Konditionen „ lebenslange Garantie“ beworben werden, müssen diese transparent sein. Es muss also deutlich werden, was man unter „lebenslang“ z.B. versteht. Um wessen Leben soll es gehen? „Echtheitsgarantien“ können nach einem Urteil des LG Bochum (Urt. v. 10.02.2009, Az: 12 O 12/09) Werbung mit Selbstverständlichkeiten beinhalten.