Ein Impressum auf Facebook ist notwendig für Gewerbetreibende. Ein Händler machte daraus offenbar ein Geschäft und lies in ca. 180 Fällen abmahnen. Ob man hierin einen Abmahnmissbrauch sehen kann, war Gegenstand eines Urteils.
Eine IT-Firma durchsuchte per Software auf Facebook Seiten nach einem fehlenden Impressum. Klar ist, dass zumindest Firmen dort auch ein Impressum mit den nach dem Telemediengesetz (§ 5 TMG) vorgesehenen Angaben vorhalten müssen. Gegen 180 Wettbewerber ging man per Abmahnung innerhalb von 8 Tagen vor. Zumindest einer wehrte sich vor dem LG Regensburg mit dem Einwand des Missbrauchs. Die Abmahntätigkeit und das eingegangene Risiko stehe außer Verhältnis zur überhaupt nicht vorhandenen Geschäftstätigkeit. Die 1. Kammer für Handelssachen des LG Regensburg sah dies in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (Az. 1 HK O 1884/12) jetzt anders und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Da die Suche mittels Programm nur 1 Tag Arbeit gekostet habe, liege im Geschäftsbetrieb keine Konzentration auf bloße Abmahntätigkeit vor. Von 7 Kriterien sah das Gericht nur eines als erfüllt an. (rb)
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