In dem vom KG Berlin mit Urteil vom 15.02.2013 entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Bezeichnung „Berliner Gauklerfest“ die Rechte an einer Wort-Bildmarke verletzt, welche aus der Zeichnung eines Clown-Kopfes und dem Wortbestandteil „Berliner Gauklerfest“ besteht. Schutzfähig?
Nachdem das LG eine Markenrechtsverletzung noch angenommen hatte, hat das KG Berlin eine Verwechslungsgefahr verneint.
„Berliner Gauklerfest“ nicht schutzfähig
Der Wortbestandteil „Berliner Gauklerfest“ besitze keine Kennzeichnungskraft und sei daher nicht schutzfähig:
Denn mit Blick auf die hier vom Markenschutz erfassten Dienstleistungen …
Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Vergnügungs- und Volksfesten in Verbindung mit folkloristischen, akrobatischen und musikalischen Darbietungen
… handelt es sich bei „Berliner Gauklerfest“ um die rein beschreibende Angabe zu einem Fest, an dem Gaukler teilnehmen und das in Berlin stattfindet.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Verwendung eines originär schutzunfähigen Wortbestandteils einer Wort-Bildmarke nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen kann.
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