Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen hat in seinen AGB für Rücklastschriften (die vom Kunden zu vertreten sind) eine Schadenspauschale in Höhe von 10 EUR verlangt. Das OLG Schleswig-Holstein untersagte nun mit Urteil vom 26. März 2013 die Verwendung dieser Klausel. Denn der Mobilfunkanbieter verlange mit dieser Klausel unzulässig hohe Schadenspauschalen.
In der Pressemitteilung heißt es u.a. zur Rücklastschrift :
„Der Mobilfunkanbieter hat nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3 Euro für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen. Äußerstenfalls kann ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren von 3 Euro und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro zugrunde gelegt werden, d.h. in Höhe von 5,87 Euro. Hinzu kommen die Benachrichtigungskosten, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 Euro kalkuliert sind, so dass sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 Euro ergibt.“
Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen hat in seinen AGB für Rücklastschriften (die vom Kunden zu vertreten sind) eine Schadenspauschale in Höhe von 10 EUR verlangt. Das OLG Schleswig-Holstein untersagte nun mit Urteil vom 26. März 2013 die Verwendung dieser Klausel. Denn der Mobilfunkanbieter verlange mit dieser Klausel unzulässig hohe Schadenspauschalen.
Link zur Pressemitteilung (hh)
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