Für die Grundpreisangaben auf Preisschildern im Supermarkt lassen sich keine exakten Mindestschriftgrößen festlegen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 07.03.2013.
Der BGH (Urt. v. 7. März 2013 – I ZR 30/12) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Größe die Grundpreisangaben auf den Preisschildern von Supermarktregalen haben müssen. Konkret war es um die Frage gegangen, ob Preisschilder mit Grundpreisen, deren Höhe nur zwei Millimeter beträgt, ausreichen können. Im Ergebnis bejahte der BGH dies. Verbraucher, die beim Einkauf Preise vergleichen wollen, könnten die beanstandeten Grundpreisangaben aus einer Entfernung von 50 cm ohne weiteres lesen. Auch der Umstand, dass sich der Verbraucher unter Umständen bücken muss, um Preisschilder in Bodenhöhe lesen zu können, ändere nichts.
Dabei stellt der BGH fest, dass die (abstrakte) Festlegung exakter Mindestschriftgrößen, sich den geltenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung nicht entnehmen lasse, so dass es hierauf nicht ankommen könne. Entscheidend für die Lesbarkeit seien vielmehr unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls, Merkmale wie Schriftgröße, Druckbild, die Gliederung, Papier, Farbe oder Hintergrund.
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