Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.
Dieses höchstrichterliche Urteil erstritt ein Verbraucherschutzverein beim Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – III ZR 32/14). Auch ein sehr hohes Pfand (29,65 EUR) für eine SIM-Karte fand keine Akzeptanz. Der Bundesgerichtshof sah hierfür kein anerkennenswertes Interesse. Zur Rechnung meinte der BGH:
Die Beklagte wendet sich mit ihrem Angebot, wie in der mündlichen Verhandlung des Senats noch einmal verdeutlicht wurde, nicht ausschließlich an Kunden, die mit ihr die Verträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte die Beklagte davon ausgehen, die gegenüber allen ihren Vertragspartnern bestehende Pflicht zur Rechnungserteilung vollständig und umfassend durch Bereitstellung der Rechnung in ihrem Internetkundenportal zu erfüllen (zu Bedenken dagegen, Rechnungen lediglich zum Abruf über ein Internetportal bereit zu halten, siehe Senatsurteil vom 16. Juli 2009 -III ZR 299/08, NJW 2009, 3227 Rn. 14 mwN).
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