Energy & Vodka als Bezeichnung für ein Getränk zulässig

Die Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ für ein Mischgetränk, welches aus Wodka und einem Energydrink besteht, verstößt nicht gegen die Health-Claims-Verordnung. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 09.10.2014.

In der Sache ging es um die Frage, ob es sich bei der Bezeichnung „Energy & Vodka“ für ein alkoholhaltiges Getränk um eine verbotene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung handelt.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent grundsätzlich keine nährwertbezogenen Angaben tragen. Dort heißt es:

(3) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen

a) keine gesundheitsbezogenen Angaben,

b) keine nährwertbezogenen Angaben mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen, tragen.

Bei der Bezeichnung „Energy“ handele es sich jedoch nicht um eine nährwertbezogene Angabe, so der BGH. Es werde nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Getränk besondere Eigenschaften besitzt. Mit der Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ werde lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen. Der Bezeichnung fehle daher die besondere Zielrichtung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geregelt werden soll.

Für Verbraucher ergebe sich auch aus dem Zutatenverzeichnis und den weiteren Angaben auf dem Produkts ohne Weiteres, dass es sich um ein Mischgetränk handelt, das aus Wodka und einem Energydrink besteht.

Die entsprechende „energetische“ Wirkung dieses Getränks sei insofern keine besondere Eigenschaft i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern sei bei Energydrinks allgemein vorhanden.

Auch ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften bei Spirituosen nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sah das Gericht nicht. Wodka muss gemäß dieser Verordnung zwar einen Mindestalkoholgehalt von 37,5% aufweisen. Dieser wurde bei dem streitgegenständlichen Mischgetränk nicht erreicht. Das zu 26,7% aus Wodka und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk bestehende Produkt wies einen  Alkoholgehalt von nur 10% auf. Die gesetzlichen Vorgaben schließen aber nicht aus, dass ein Energydrink, dem Wodka beigemischt ist, in der Bezeichnung einen Hinweis auf diese Spirituose enthalten dürfe, so der BGH.

Pressemitteilung des BGH

 

Helena Golla