LG Dortmund: Ausreißer bei Postwurf-Sendungen nicht rechtswidrig

Das LG Dortmund (Urt. v. 21.12.2016, Az. 3 O 110/16) hat sich mit der unerwünschten Zustellung von Postwurf-Sendungen befasst. Die vereinzelte Zustellung solcher Sendungen verstößt demnach trotz eines erfolgten Werbewiderspruchs nicht gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Zustellung von Werbung trotz Werbewiderspruchs

Der Kläger wandte sich gegen die Zustellung der Postwurfsendung „Einkauf Aktuell“. Er hatte der Beklagten zuvor mitgeteilt, dass er keine weitere Zustellung wünsche. Daraufhin teilte die Beklagte ihm mit, sie habe entsprechende Vorkehrungen zur Unterbindung der weiteren Zustellung getroffen.

In dem folgenden Zeitraum von über zwei Jahren erfolgten tatsächlich keine Zustellungen mehr an den Kläger. Daraufhin erreichten den Kläger jedoch innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als vier Monaten insgesamt fünf Ausgaben der „Einkauf Aktuell“. Dies führte die Beklagte auf den wiederholten Einsatz von unerfahrenen Vertretungskräften zurück.

Erschwerend für die Umsetzung des Werbeverbots kam in der vorliegenden Konstellation hinzu, dass der Kläger an seinem Haus weder über einen Briefkasten oder ein Namensschild verfügte noch einen entsprechenden Aufkleber („Keine Werbung“) angebracht hatte.

 „Ausreißer“ sind hinzunehmen

Das LG Dortmund wies die Klage ab. Zwar liege grundsätzlich ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn trotz eines erfolgten Werbewiderspruchs die Zustellung von Werbung erfolgt. Bei den hier streitgegenständlichen Zustellungen handele es sich jedoch um Einzelfälle und damit um sog. „Ausreißer“. Es fehle hier an einem bewussten und wiederholten Hinwegsetzen über den entgegenstehenden Willen des Beworbenen. Denn die ansonsten wöchentlich erscheinende „Einkauf Aktuell“ wurde dem Kläger unter Respektierung seines Wunsches fast ausnahmslos nicht mehr zugestellt.

Das Gericht führte aus, eine solche Situation unterliege dem allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Bürgers, der menschliches Versagen seiner Mitmenschen unter gewissen Umständen in zumutbarem Maß tolerieren müsse.

Maßnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein

Das Gericht führte weiter aus, der Kläger habe diese „Ausreißer“ hinnehmen müssen. Die Beklagte habe alles Notwendige und Zumutbare getan, um eine Zustellung zu verhindern. Weitere Maßnahmen, wie beispielsweise die Einrichtung eines Kontrollpostens vor dem Haus oder eines speziellen Zustellerteams nur für das Haus des Klägers, seien der Beklagten wirtschaftlich nicht zumutbar.

Fazit

Eine vereinzelte Zustellung unerwünschter Werbung ist demnach nicht rechtswidrig, wenn es sich hierbei um sog. „Ausreißer“ handelt. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur dann, wenn der Werbetreibende alle möglichen Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen hat, um die weitere Zustellung zu unterbinden. Welche Maßnahmen er treffen muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wie der vorliegende Fall zeigt, sind jedoch keine Maßnahmen mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand zumutbar.