Großbritannien hat am 29.03.2017 offiziell den Austritt von Großbritannien aus der EU erklärt. Es gilt zum BREXIT viele rechtliche Probleme zu lösen. Wir liefern Ihnen einen Überblick von der Marke über die Steuern bis zur zum Schicksal der LTD; Grundlagen für Ihre strategischen Überlegungen.
Neun Monate hat es gedauert. Jetzt hat die britische Erklärung nach dem Referendum am 23.06.2016 die formelle Austrittserklärung aus der Europäischen Union erklärt. Die nationale Selbstbestimmung soll wiederhergestellt werden. „Großbritannien will, dass die Europäische Union Erfolg hat…“ heißt es im Austrittsschreiben der Briten. Auch wenn man in London eher am kürzeren Hebel sitzt, benötigt eine Einigung schon die Zustimmung beider Lager. Längst hat das Schachern um den Preis des Austritts und der Regelungen für den künftigen Handel begonnen. Eine „besondere Partnerschaft“ ist seitens der Briten angestrebt. Es dämmert jedoch auch den größten Optimisten, dass dieses Ziel schwierig zu erreichen sein wird.
Landesgrenzen, Arbeitnehmer, Zölle und Steuern
Der BREXIT bringt eine Reihe Sonderprobleme. Der Streit zwischen Spanien und Großbritannien um Gibraltar, drohenden neue Schlagbäumen zwischen Nordirland und Irland und schottische Unabhängigkeitsreferenden, die Furcht von EU-Bürgern in Großbritannien (insgesamt ca. 3.3 Mio.) und Briten in der EU (ca. 900tsd).
Vor allem fürchtet natürlich auch der Handel und die Wirtschaft um ihre Geschäfte. Sollten Zölle Einzug halten trifft das nicht nur die Autoindustrie und Landwirtschaft. Völlig unklar ist, welche Sicherheits- und Umweltanforderungen künftig für Export-Produkte gelten sollen. Immerhin 8% des Exportvolumens der EU gehen an die Briten. Dort droht allerdings die Beeinträchtigung von fast der Hälfte des Geschäfts.
Zur Zeit kann niemand valide Aussagen treffen, wie sich der künftige Handel gestalten wird. Nach vielen Prognosen dürfte Großbritannien den Status eines Drittlandes nach den WTO-Regelungen (Welthandelsorganisation) erhalten und damit aus dem EWR fallen. Art. 50 des EU-Vertrages regelt den Austritt und droht in Abs. 3:
„Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr…“.
Kommt es also nicht zur Einigung, verliert Großbritannien seinen EU-Status. Vorläufige Rettung kann dann der Nachsatz in der Regelung bringen:
„…es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.“
20.000 Regelungen betroffen
Insgesamt sind etwa 20.000 rechtliche Regelungen betroffen. Davon sind allein 17.105 EU-Verordnungen, die auf einen Schlag ihre Gültigkeit für Großbritannien verlieren können. Nach Angaben der Zeitschrift „Die Zeit“ schafft man in GB gerade mal 2000 neue Regelungen pro Jahr. Überall dort, wo es praktikabel sein soll, soll bei den Briten das gleiche Recht, wie zuvor gelten. Dies ließ die Politik zunächst beruhigend verlauten. Doch auch dort gibt es andere Ansichten.
„Great Repeal Bill“ nennt sich ein Großes Aufhebungsgesetz. Mit dem will sich der Brexit-Minister David Davis von unerwünschten EU-Vorschriften teils mit Vollmachten ohne Zustimmung des Parlaments verabschieden. Dazu müssten die aber alle geprüft werden. Dazu ist die Zeit zu knapp.
Exit vom BREXIT?
Angesichts der vielfältigen Aufgaben überrascht es nicht, dass eine Handlungsoption der Exit vom BREXIT sein könnte, wenn man nicht rechtzeitig in den Verhandlungen und im Land die notwendigen Voraussetzungen schafft. Ein Rücktritt von der Austrittserklärung wird von einigen Juristen für möglich gehalten.
Die andere Ansicht verweist darauf, dass die Verlängerung der Frist auch nur mit Zustimmung des EU-Parlamentes erfolgen kann. Erst recht gilt dies für eine komplette Aufhebung der Wirkung der Absichtserklärung zum Austritt aus der Union. Selbst der britische High Court hatte mit der Begründung, ein Widerruf sei nicht möglich, die Notwendigkeit zur Einschaltung des Parlamentes bei der Austrittserklärung begründet. Ein EXIT kommt damit nicht in Betracht.
Positive Seiten
Der Brexit wird jedoch nicht nur negativ gesehen. Manche Cross-Border Händler begrüßen den Austritt. Aufgrund der vielfältigen EU-Regelungen und bürokratischer Hemmnisse ist es teils leichter, in Nicht-EU-Länder zu liefern. Ein Beispiel ist der zollfreie Whisky. Schokolade wird dann schon wieder mit 38% beaufschlagt. Andere hoffen auf mehr Schutz für den Handel in der EU, wenn etwa eine britische Steuerfreiheit für Schutzbekleidung den Wettbewerb der Anbieter der Insel begünstigt.
BREXIT bringt Datenschutzprobleme
Eine Schlechterstellung von Anbietern in Großbritannien wird sich beim Datenschutz ergeben. Datentransfers dorthin gestalten sich dann als komplex und sind grundsätzlich nur mit Einwilligung zulässig. Eventuell müsste eine Vereinbarung, wie der Privacy Shield mit Großbritannien her.
Schutzrechte in GB anmelden
Auch bereits begründete Rechte, die Ausstrahlung nach Großbritannien haben, wie die EU-Marke, sehen einem ungewissen Schicksal entgegen. Die Marken von EU-Anmeldern werden sicherlich innerhalb der EU Gültigkeit behalten. Denkbar ist natürlich auch eine Abrede über die weitere Geltung der Unionsmarkenverordnung auch in Großbritannien über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus. Gleiches gilt für andere Schutzrechte, wie Designs oder Patente. Bereits jetzt empfiehlt es sich über rechtzeitige gesonderte Anmeldungen in Großbritannien nachzudenken, um damit Lücken je nach künftiger Rechtsentwicklung entgegenzutreten. Schlimmstenfalls ergattern sonst Markenjäger und Wettbewerber durch blitzschnelle und bereits vorzeitig vorbereitete Anmeldungen das Schutzrecht, wenn etwa Nacht- und Nebelverhandlungen nicht rechtzeitig zu Ende gebracht werden.
Britische Limited in Gefahr
Nach Alternativen sollten auch Händler mit einer LTD Ausschau halten. Die britische Limited ist attraktiv mit ihren niedrigen Anforderungen an das Mindestgesellschaftskapital. Die Niederlassungsfreiheit, mit der der Europäische Gerichtshof die Briefkastenfirmen akzeptierte, gilt nach dem vollendeten Brexit nicht mehr für Großbritannien. Eintragungen als Niederlassung in EU-Handelsregistern sind dann nicht mehr ohne weiteres möglich. Bestehende Eintragungen könnten gelöscht werden.
Schenkungs- und Erbschaftssteuern
Auch die Schenkungen und Vererbung von Gesellschaftsanteilen mit Sitz in Großbritannien sind steuerlich nicht mehr begünstigt. Damit entfallen Vorteile der Steuerbefreiung bis zu 100%. Das kann auch Betriebsstättenvermögen betreffen. Hier sind Umstrukturierungen zu prüfen. Umzugspläne nach Großbritannien sind steuerlich zu prüfen. Teils ist der Zug schon abgefahren, da steuerliche Sperrfristen rückwirkend bis zu sieben Jahre gelten können. Auch sonstiger Grund- und Boden, wie etwa Ferienwohnungen sollten auf vorzeitige Übertragungsmöglichkeiten hin abgeklopft werden.
Zeitschiene
Vordergründig läuft eine Frist von zwei Jahren. Während man sich in steuerlicher Hinsicht sehr frühzeitig um Rat bemühen sollte, können andere Problempunkte warten. Allerdings sollte eine schnell umzusetzende Lösung bis zum Ende der nächsten 2-Jahre im März 2019 bereitstehen. Bis zu 10 Jahre könnte es nach Einschätzung eines britischen Politikers dauern, bis neue Verträge ausgehandelt sind. Veto-Politiker werden sich auf beiden Seiten des Verhandlungstisches genug finden lassen. Einigend dürfte der Druck eines denkbaren Auseinanderbrechens des Vereinigten Königreichs, aber auch der EU wirken. Angesichts der Mammut-Aufgaben und nach den Gesetzen der politischen Dramaturgie wird man erst gegen Ende der jetzt gestarteten 2-Jahresfrist Bescheid wissen.
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