Das OLG München hat sich kürzlich mit dem Nachweis der Erteilung einer Einwilligung in Werbeanrufe mittels des sog. Code-Ident-Verfahrens befasst (Urt. v. 26.01.2017, Az. 29 U 3841/16).
Verifikation mittels Code-Ident-Verfahren
Die Antragsgegnerin erhielt von der F. GmbH die privat genutzte Mobilfunknummer der Zeugin. Sie rief diese daraufhin an und bewarb ein Angebot der F. GmbH. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Zeugin habe im Rahmen eines von der F. GmbH im Internet veranstalteten Gewinnspiels ihre Daten preisgegeben. Gleichzeitig habe sie in die Nutzung dieser Daten für Werbeanrufe eingewilligt. Die Verifikation der bei dem Gewinnspiel erlangten Daten sei im Wege des sog. Code-Ident-Verfahrens erfolgt:
„Dabei werde der laufenden Sitzung des Gewinnspielteilnehmers per Zufallsgenerator ein sechsstelliger Teilnahmecode zugewiesen, nachdem dieser seine persönlichen Daten eingegeben habe. Stimme der Teilnehmer der Übersendung dieses Codes per SMS auf sein Handy mit der angegebenen Nummer zu, so werde der Teilnahmecode über einen externen Dienstleister […] an die angegebene Handynummer übersandt. Der Teilnehmer müsse dann den Code in das weiterhin geöffnete Browserfenster des Gewinnspiels eingeben; nur wenn das Browserfenster nicht zwischenzeitlich geschlossen worden sei, könne die Verifikation durchgeführt werden […]“.
Fehlender Nachweis einer wirksamen Einwilligung
Die angerufene Zeugin behauptete, weder an dem Gewinnspiel teilgenommen noch sich im Wege des Code-Ident-Verfahrens identifiziert zu haben. Das OLG München sah in dem Werbeanruf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, da die Antragsgegnerin keine wirksame Einwilligung der Zeugin nachweisen konnte. Die Vorinstanz hingegen nahm noch an, es liege eine Einwilligung der Zeugin vor, weil sie das Vorbringen der Antragsgegnerin als glaubhaft gemacht angesehen hatte (LG Augsburg, 25.08.2016, Az. 1 HK O 1485/16).
Das Gericht führte aus, es bestehe auch kein Anlass, der Antragsgegnerin Nachweiserleichterungen in Form einer tatsächlichen Vermutung oder in Form einer sekundären Darlegungslast zuzubilligen.
Die Antragsgegnerin legte zur Glaubhaftmachung u.a. eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der F. GmbH vor. Die vorgelegten Mittel genügten dem Gericht nicht, um eine Einwilligung der Zeugin in Werbeanrufe nachzuweisen. Daran änderte auch die angebliche Verifikation mittels des Code-Ident-Verfahrens nichts.
Code-Ident-Verfahren bringt keine Beweiserleichterung
Das Code-Ident-Verfahren ist ein beliebtes Verfahren, um im Rahmen des Telefon-Marketings die Identität eines Teilnehmers bzw. dessen Telefonnummer zu bestätigen. Sofern ein Werbetreibender eine Einwilligung in Werbeanrufe über dieses Verfahren verifiziert, muss er jedoch im Streitfall gleichwohl nachweisen können, dass der Angerufene die Einwilligung tatsächlich erteilt hat. Es gelten demnach auch hier die allgemeinen Beweislastregeln. Eine Verifizierung mittels des Code-Ident-Verfahrens führt nicht zu einer Beweiserleichterung.
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