Werbung per E-Mail ist wohl das effizienteste Werbemittel im E-Commerce. Aber die E-Mail-Werbung unterliegt auch strengen rechtlichen Regelungen. Wer Werbung per E-Mail ohne Einwilligung versendet, wird schnell abgemahnt. Das LG Frankfurt a.M. hat jetzt entschieden, dass auch der Versand von Gutscheinen per Mail Werbung darstellt. Auf die sog. Bestandskundenausnahme kann man sich als Versender dabei nicht berufen.
Vor dem LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.3.2018, Az. 2-03 O 372/17) ging es um die Frage, ob ein Händler einen Gutschein per Mail verschicken durfte oder nicht.
Im Dezember 2015 kaufte ein Kunde bei diesem Händler einen Gamingstuhl. Im Juli 2017 dann versandte der Händler eine E-Mail mit dem Betreff „Wir vermissen Sie! Sichern Sie sich noch heute Ihren 5 Euro Gutschein“. Im Mailing-Text hieß es dann:
„Sehr geehrter Herr …, seit Ihrem letzten Einkauf ist einige Zeit vergangen. Wir würden uns freuen, Sie wieder einmal in unserem Shop begrüßen zu dürfen. Dafür schenken wir Ihnen einen 5-Euro-Gutschein, den Sie nach Ihren Wünschen in unserem Shop einlösen können. (…) Lösen Sie Ihren Gutschein einfach bei Ihrer nächsten Bestellung bis einschließlich 28.08.2017 ein. (…) Beste Auswahl: Etwa 150.000 Artikel erwarten Sie – alles in nur einem Shop! (…) Ihr Testsieger-Shop: Mehrfach ausgezeichnet für Kundenzufriedenheit (…) Besuchen Sie unser Schnäppchen-Outlet! Hier finden Sie Sonderartikel, Restposten und B-Ware zu besonderen Schnäppchenpreisen. …
Sie erhalten dieses Informationsschreiben als Kunde von … (Kundennummer: …). Falls Sie zukünftig keine Informationen, Ankündigungen von Sonderaktionen oder Gutscheine mehr per Mail von uns erhalten möchten, klicken Sie bitte zum Abmelden hierauf.“
Der Kunde widersprach der weiteren Werbung.
Abmahnung wegen unzulässiger Werbung
Ein Wettbewerbsverband mahnte den Händler wegen der unzulässigen Versendung von Werbung ab.
Der Händler war der Auffassung, dass der Versand von Gutscheinen schon keine Werbung i.S.d. § 7 UWG darstelle. Im Übrigen sei der Versand jedoch rechtmäßig erfolgt, da sie im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung für eigene ähnliche Waren erfolgte.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht.
Klage hatte Erfolg
Das LG Frankfurt sah in der E-Mail eine unzulässige Werbung.
Werbung sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jede Maßnahme eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind.
„Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung erfasst.“
Der mit der Mail übersandte Gutschein diente eindeutig und zweifelsfrei der Absatzförderung des Unternehmens und sei daher vom Begriff der Werbung umfasst.
Da der Empfänger keine Einwilligung für den Empfang dieser Werbung erteilt hatte, musste das Gericht noch prüfen, ob die Zusendung der Mail ausnahmsweise unter die sog. Bestandskundenausnahme fiel, nach der E-Mail-Werbung ohne Vorliegen einer Einwilligung versandt werden darf, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Einwilligung wäre erforderlich gewesen
Nach Ansicht des Gerichts konnte sich der Unternehmer aber nicht auf diese Ausnahme berufen.
§ 7 Abs. 3 UWG sieht einen Ausnahmetatbestand für die Versendung von elektronischer Post ohne vorangegangene Einwilligung vor, auf den sich hier auch die Beklagte beruft. Danach ist eine Einwilligung für die Direktwerbung eines Unternehmers mit elektronischer Post nicht erforderlich, wenn er
(1) die elektronische Postadresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat,
(2) er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
(3) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
(4) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Die Voraussetzungen müssen nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 3 UWG kumulativ vorliegen.
Allerdings waren diese Voraussetzungen in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar hatte der Unternehmer die E-Mail-Adresse im Rahmen eines Verkaufs von Waren erhalten, die erste Voraussetzung war somit erfüllt. Auch hatte der Kunde bei der Erhebung der E-Mail-Adresse der werblichen Verwendung nicht widersprochen, sodass auch Voraussetzungen Nr. (3) erfüllt war. Allerdings waren die übrigen zwei Voraussetzungen nicht erfüllt.
Denn der Unternehmer hatte gerade nicht für „eigene ähnliche Waren“ geworben.
Das beklagte Unternehmen bewarb in der Mail aber ihr gesamtes Sortiment mit 150.000 Artikeln, sowie ihr Outlet mit Sonderartikeln, Restposten und B-Waren. Den Gutschein konnte der angeschriebene Empfänger für das gesamte Sortiment einsetzen.
Die Werbung in der Mail ging daher weit über „eigene ähnliche Waren“ in Bezug auf den im Jahr 2015 gekauften „Gamingstuhl“ hinaus.
Eingeschränkte Unterlassungserklärung
Im Prozess bestand auch noch die Wiederholungsgefahr. Zwar hatte das beklagte Unternehmen hier eine Unterlassungserklärung abgegeben, diese war aber auf den Empfänger und seine E-Mail-Adresse beschränkt. Dies reichte jedoch nicht aus. Denn der Unterlassungsanspruch des klagendes Verbands bezog sich nicht nur auf diese eine E-Mail-Adresse, sondern grundsätzlich darauf, dass der Unternehmer keine Werbung per E-Mail versendet, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Fazit
E-Mail-Werbung ist relativ kostengünstig und äußerst effizient. Allerdings sollte man sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen halten. Die Gefahr von Abmahnungen ist in diesem Bereich sehr hoch, denn es können nicht nur Mitbewerber und Verbände hier abmahnen, sondern auch der Empfänger selbst, wie auch ein aktuelles Beispiel vom BGH zeigt. Außerdem gilt seit Mai 2018 auch die DSGVO, die für die rechtswidrige Nutzung von personenbezogenen Daten empfindliche Bußgelder vorsieht. (mr)
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