OLG Celle zur Grundpreisangabepflicht bei Nahrungsergänzungsmitteln

Die Pflicht zur Grundpreisangabe ist immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Das OLG Celle hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ein Grundpreis angegeben werden muss.

Das OLG Celle hat entschieden, dass keine Pflicht besteht, beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform den Grundpreis anzugeben (OLG Celle, Urteil vom 09.07.2019, Az. 13 U 31/19).

Der Beklagte bewarb Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln, ohne in der Nähe zum Grundpreis einen Endpreis anzugeben. Angegeben wurde lediglich, dass die Packung 30 Kapseln beinhalte und 3,96 Euro koste. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Das LG Lüneburg bestätigte den Verstoß (Urteil vom 15.03.2019, Az. 11 O 6/19). Hiergegen legte der Beklagte mit Erfolg Berufung ein.

Das OLG Celle lehnte einen Verstoß gegen die PAngV ab. In § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV heißt es:

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.

Ware nicht nach Gewicht angeboten

Das Gericht führte aus, es handele sich bei den Kapseln zwar um Fertigpackungen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV. Diese habe der Beklagte aber nicht nach Gewicht angeboten. Die Werbung enthalte nämlich keine Gewichtsangabe. Unerheblich sei, dass die Verpackung selbst eine Gewichtsangabe enthalte.

Befreiung von der Angabepflicht

Der Beklagte sei nach Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Nr. 1 c) des Anhangs IX der Lebensmittelinformationsverordnung von der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge befreit. Danach ist die Angabe der Füllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist.

Einteilung in Portionen wird üblicherweise nicht aufgehoben

Die streitgegenständlichen Kapseln würden nach der Verkehrsauffassung nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht. Sie würden in ihrer konkreten Zusammensetzung so vorportioniert vertrieben, dass ihre Einteilung in Portionen üblicherweise nicht aufgeboben werde, was für eine stückweise Abgabe spreche. Daran ändere auch die theoretische Möglichkeit nichts, dass der Verbraucher die Kapseln öffnen und in anderen Dosierungen einnehmen könne.

Auch führte das Gericht aus, dass der Verbraucher aus der Angabe der Füllmenge keine relevanten Erkenntnisse gewinnen könne, da Nahrungsergänzungsmitteln jeweils auch noch andere Füll- und Trennmittel zugesetzt werden.

Fazit

Erst kürzlich hat der BGH in Bezug auf Kaffeekapseln entschieden, dass eine Angabe des Grundpreises erfolgen muss (BGH, Urteil vom 28.03.2019, Az. I ZR 85/18). Diese Rechtsprechung lässt sich aber keineswegs auf Nahrungsergänzungsmittel übertragen. Bei Kauf von Kaffee ist für den Kunden tatsächlich relevant, welche Menge Kaffee er erwirbt. Erwirbt er ein Nahrungsergänzungsmittel, ist für ihn eher relevant, welche Menge eines Wirkstoffs in der Kapsel enthalten ist. Aufgrund der teilweise erheblichen Menge an Zusatzstoffen ist das Gewicht der Kapsel wenig aussagekräftig.

Es wurde in Fachkreisen schon länger diskutiert, ob beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform der Grundpreis angegeben werden muss. Die Rechtsprechung der Gerichte war diesbezüglich uneinheitlich. Das Urteil des OLG Celle wird mitunter kritisch gesehen. Es bleibt abzuwarten, wie andere Obergerichte in vergleichbaren Konstellationen entscheiden werden.