Der EuGH hat entschieden, dass Amazon nicht dazu verpflichtet ist, eine Telefonnummer zu nennen. Versandhändler sind lediglich verpflichtet, dem Verbraucher effiziente Kommunikationsmittel anzubieten. Genaue Vorgaben macht dazu weder das Gesetz noch das Gericht. Wir haben uns gefragt: Was sind effiziente Kommunikationsmittel?
In der juristischen Fachzeitschrift „Wettbewerb in Recht und Praxis“, Heft 09/2019 habe ich mir zusammen mit RA Rolf Becker Gedanken dazu gemacht, welche Folgen das EuGH-Urteil für Versandhändler.
EuGH: Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer
Der EuGH (Urt. v. 10.07.2019, C-649/17) hat entschieden, dass Versandhändler keine Telefonnummer angeben müssen.
Lediglich Kommunikationsmittel, mit denen der Verbraucher effizient mit dem Unternehmer kommunizieren kann, müssen angegeben werden. Das Gericht verwies die Frage, welche Art von Kommunikationsmittel dieses Kriterium erfüllen, aber zurück an die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten.
Was bedeutet Effizienz?
In unserem Aufsatz beleuchten RA Rolf Becker und ich daher zunächst die Frage, welche Bedeutung dem Wort Effizienz überhaupt zukommt?
Hier ist insbesondere klar zwischen Effektivität und Effizienz zu unterschieden.
Nachdem wir auch die zu beachtenden Besonderheiten wie z.B. einem Medienbruch und den Bedürfnissen spezieller Verbrauchergruppen eingehen, beleuchten wir verschiedene Kommunikationsmittel hinsichtlich ihrer Effizienz.
Dabei untersuchen wir:
-
Fax
- Telefon (einschließlich kostenpflichtiger Hotlines)
- Angebote Dritter (wie z.B. Skype)
- Kontaktformulare
- E-Mail-Adressen
Was gilt außerhalb von Online-Shops?
Nachdem wir diese Beispiele von Kommunikationsmitteln eingeordnet haben, betrachten wir Vertriebsstrukturen außerhalb des Online-Handels.
Bietet z.B. ein Online-Shop noch die Möglichkeit verschiedene Formulare, Chat-Funktionen oder ähnliches einzubinden, bestehen diese Möglichkeiten im gedruckten Katalog oder bei Bestellflyern nicht.
Wie also können Händler in diesen Medien ihre gesetzliche Pflicht erfüllen?
Pflichten aus anderen Gesetzen und Richtlinien
Hierzu schauen wir uns auch insbesondere andere gesetzliche Vorschriften an, die die Verpflichtung kennen, Kommunikationsmittel anzugeben.
Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Abschließend betrachten wir aufgrund des sehr ähnlichen Wortlautes die Frage, ob in der Widerrufsbelehrung verpflichtend eine Telefonnummer angegeben werden muss. Reicht dort vielleicht auch die Angabe eines anderen Kommunikationsmittels oder kann die Angabe ganz weggelassen werden?
Diese Frage ist insbesondere deswegen wichtig, weil sie der EuGH demnächst ebenfalls entscheiden wird.
Der Aufsatz im Volltext
Der Aufsatz „Die Angabe effizienter Kommunikationsmittel im Fernabsatz“ ist erschienen in der WRP 2019, 1124 – 1129.
Mit freundlicher Genehmigung des Verlages dürfen wir Ihnen den Volltext zu dem Aufsatz hier zugänglich machen (PDF).
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