Haftung für Transportschäden bei mangelhafter Verpackung

Anders als beim Handel mit Verbrauchern haftet der Händler für Transportschäden im B2B-Handel nicht. Allerdings greift diese Haftungserleichterung nur, wenn die Ware auch ordentlich verpackt wurde – anderenfalls schuldet er ausnahmsweise doch Schadensersatz für Transportschäden.

Das AG Köln (Urt. v. 9.9.2019, 112 C 365/19) musste sich mit der Frage beschäftigen, wer für Transportschäden an der Ware haftet.

Kein B2C-Geschäft

Vorab ist wichtig: In dem Fall handelt es sich nicht um ein B2C-Geschäft. Vielmehr hat hier ein Verbraucher an einen anderen Verbraucher etwas im Wege des Distanzhandels verkauft.

Der Kunde in dem Ausgangsfall kaufte bei dem Verkäufer über eine Internetplattform einen Banknotenzähler zum Preis von 190 Euro zzgl. 10 Euro Versandkosten.

Geliefert wurde die Ware (unstreitig) mit mehreren Beschädigungen. Diese Beschädigungen waren so gravierend, dass sie nicht behoben werden konnten. Insbesondere erlitt das Gerät sowohl am Gehäuse wie auch am Display einen Totalschaden.

Der Käufer verlangte daher Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises und der Versandkosten, also insgesamt 200 Euro.

Unzureichende Verpackung

Vor Gericht bekam der Käufer Recht.

Grundsätzlich trägt bei einem solchen Geschäft der Käufer die sog. Transportgefahr, § 447 BGB.

Bei einem Versendungskauf, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Die Parteien haben vorliegend einen Versendungskauf vereinbart, da der Beklagte den Banknotenzähler auf Verlangen des Klägers an seinen (d.h. den Wohnsitz des Klägers) versandt hat.

Allerdings trägt der Käufer nur die Gefahr für einen zufälligen Untergang der Sache. Ein solcher „Zufall“ liegt aber nur dann vor, wenn weder Käufer noch Verkäufer den Untergang zu vertreten haben. Der Verkäufer hat aber einen Untergang der Kaufsache in Folge von Verpackungsmängeln zu vertreten – und so lag der Fall hier.

Mangelhafte Verpackung

Der Banknotenzähler wurde vom Verkäufer in einen viel zu großen Karton eingepackt ohne weiteres Füllmaterial. Das Gerät hatte also sehr viel Spielraum in dem Karton und war so insbesondere Stößen beim Transport relativ schutzlos ausgeliefert.

Der Verkäufer legte lediglich dünne Styroporplatte in den Karton, wobei weiterhin Hohlräume zwischen diesen Styroporplatten und dem Gerät vorhanden waren, die nicht ausreichend ausgekleidet wurden.

Denn aufgrund der Schwere des Gerätes (14 kg) waren die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien verwendete Luftpolsterfolie sowie Zeitungspapier nicht geeignet, den Banknotenzähler vor dem Hin- und Herrutschen zu schützen.

Es ist davon auszugehen, dass das Zeitungspapier und die Folie bereits durch das Eigengewicht des Gerätes zusammengedrückt wurden und so einen Spielraum hinterlassen konnten.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer zwar nicht für Fehlverhalten der Transportperson haftet, z.B. in der Form von unsachgemäßem Verladen, Fallenlassen von Transportgut o.ä. Der Verkäufer muss die Art der Verpackung aber dennoch so wählen, dass das Transportgut bei dem gewöhnlichen Verladevorgang, bei dem kleinere Stöße nicht unüblich sind, nicht beschädigt werden kann. Insoweit wäre bei einem besonders schädensanfälligen oder zerbrechlichen Inhalt ein Warnhinweis auf der Verpackung denkbar.

Auch diesen hat der Beklagte aber nicht auf dem Paket angebracht.

Aufgrund dieser unsachgemäßen Verpackung haftete also der Verkäufer für die Schäden am Gerät. Da es sich hier um einen Stückkauf handelte, war eine Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Gerätes ausgeschlossen. Daher musste der Verkäufer den Kaufpreis erstatten.

B2C-Geschäft

Beim Versandhandel zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher haftet der Unternehmer ohne hin für Transportschäden – unabhängig von der gewählten Verpackung.

B2B-Geschäft

Anders ist das aber im B2B-Geschäft, auch hier trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware. Wie das Gericht aber deutlich gemacht hat, gilt dies eben nur für Schäden, die weder der Käufer noch der Verkäufer zu vertreten haben. Wählt der Verkäufer aber eine unzureichende Verpackung und die Ware wird aufgrund dieses Umstandes beschädigt, muss der Verkäufer auch im B2B-Geschäft für diese Schäden aufkommen. (mr)

Martin Rätze