Die DSGVO führte ein für Deutschland bis dahin unbekanntes Sanktionsmittel ein. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet. Diese Art der Bußgeld-Bestrafung kommt jetzt auch für Verstöße gegen das Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht.
Bei Unternehmen, zu denen keine Umsatzzahlen vorliegen, soll ein Höchstbetrag von mindestens 2 Mio Euro als Bußgeld eingeführt werden.
Omnibus-Richtlinie ist die Grundlage
Am Dienstag, den 07.01.2020 ist die Richtlinie 2019/2161* vom 27.11.2019 in Kraft getreten.
Die Mitgliedstaaten haben jetzt bis zum 28.11.2021 Zeit, die entsprechenden Regelungen ins nationale Recht umzusetzen.
Massive Bußgelder drohen
Aktuell drohen in Deutschland bei Verstößen gegen das Wettbewerbs- oder das Verbraucherrecht Abmahnungen. Bereits diese können sehr teuer sein, vor allem aber sind sie zeitraubend. In anderen europäischen Ländern ist die Durchsetzung der jeweiligen Vorschriften anders geregelt.
Nun gibt die EU mit der neuen Richtlinie ein neues, für alle EU-Mitgliedstaaten verbindliches Sanktionssystem vor: Bußgelder in Millionenhöhe.
Die neue Richtlinie ist dabei so aufgebaut, dass sie mehrere bereits bestehende Richtlinien ändert. Im Folgenden erklären wir Ihnen die Einzelheiten:
Fehler in AGB: Künftig drohen Bußgelder
Zunächst wird die sog. Klauselrichtlinie (RL 93/13/EWG) geändert. Diese Richtlinie regelt das AGB-Recht.
Inhaltlich werden lediglich die Bußgeldvorschriften eingefügt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Mitgliedstaaten können Einschränkungen vornehmen
(2) Die Mitgliedstaaten können diese Sanktionen auf die Fälle beschränken, in denen die Vertragsklauseln nach nationalem Recht ausdrücklich als in jedem Fall missbräuchlich anzusehen sind oder in denen ein Gewerbetreibender Vertragsklauseln, die in einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 2 für missbräuchlich befunden wurden, weiter verwendet.
Kriterien für Sanktionen
Bei der Verhängung von Sanktionen müssen die Mitgliedstaaten strenge Vorgaben beachten:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verhängung der Sanktionen als nicht abschließend zu verstehende und beispielhafte Kriterien, sofern zutreffend, berücksichtigt werden:
a) die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes;
b) Maßnahmen des Gewerbetreibenden zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist;
c) frühere Verstöße des Gewerbetreibenden;
d) vom Gewerbetreibenden aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;
e) Sanktionen, die gegen den Gewerbetreibenden für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) errichteten Mechanismus verfügbar sind;
f) andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.
Weitere Vorgaben für Sanktionen
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt werden können oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße eingeleitet werden können oder beides erfolgen kann, wobei sich der Höchstbetrag solcher Geldbußen auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) beläuft.
(5) Für den Fall, dass eine Geldbuße gemäß Absatz 4 zu verhängen ist, jedoch keine Informationen über den Jahresumsatz des Gewerbetreibenden verfügbar sind, sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 Mio. EUR vor.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Vorschriften und Maßnahmen nach Absatz 1 bis zum 28. November 2021 mit und unterrichten sie unverzüglich über etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften und Maßnahmen.
Die relevanten Absätze zur Höhe von Bußgeldern sind die Absätze 3 bis 5.
Absatz 3 legt dabei ein paar Kriterien fest, die zur Bestimmung der Höhe des Bußgeldes heranzuziehen sind.
Bußgeld bis 4 % des Jahresumsatzes
Absatz 4 legt dann fest, dass die Mitgliedstaaten eine Vorschrift erlassen müssen, nach der der Höchstbetrag eines zu verhängenden Bußgeldes mindestens 4 % des Jahresumsatzes betragen muss.
Die Verbindung von „mindesten“ und „Höchstbetrag“ mag etwas verwunderlich anmuten. Letztlich bedeutet dies aber, dass die Mitgliedstaaten in der Festlegung des Höchstbetrages für die Bußgelder frei sind, nur einen Anteil von 4 % des Jahresumsatzes dürfen sie nicht unterschreiten.
Es wäre also durchaus möglich, dass ein Mitgliedstaat einen Höchstbetrag von 5 oder auch 10 % festlegt.
Fehler bei der Preisangabe: Bußgelder drohen
Dieses neue Sanktionssystem ergänzt künftig auch die Preisangabenrichtlinie.
Das bedeutet: Fehlt in Zukunft der Grundpreis oder im Fernabsatz die Angabe, dass die Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist, drohen diese enormen Bußgelder.
Wettbewerbsverstöße: Bußgelder drohen neben Abmahnungen
Auch in der UGP-Richtlinie, die die Grundlage für das Wettbewerbsrecht bildet, wird diese Bußgeld-Sanktion eingefügt.
Bei Verstößen drohen zukünftig also nicht nur Abmahnungen mit ihren negativen Konsequenzen, sondern auch Bußgelder in Millionenhöhe.
Für fehlerhafte Werbung mit Garantien, Testergebnis oder auch Fehlern im Impressum werden in Zukunft ganz andere Konsequenzen drohen als heute.
Etwas zynisch mutet da an, dass der deutsche Gesetzgeber gerade darüber diskutiert, die Möglichkeit von Abmahnungen einzuschränken, wird durch eine andere Tür eine Drohung mit Millionen-Bußgeldern wieder eingeführt.
Verstöße gegen Informationspflichten: Bußgelder drohen
Und zu guter Letzt wird diese Sanktionsvorschrift auch die in Verbraucherrechterichtlinie eingefügt. In dieser Richtlinie sind insbesondere die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen geregelt. Aus dieser Richtlinie kommt auch die Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht.
Das bedeutet für die Praxis also, dass in Zukunft Fehler bei der Widerrufsbelehrung, fehlerhafte Angabe der Versandkosten oder auch eine fehlerhafte Belehrung über das Bestehen des Gewährleistungsrechtes mit massiven Bußgeldern geahndet werden können.
Wie geht es weiter?
Jetzt haben die Mitgliedstaaten also noch etwas mehr als 1,5 Jahre Zeit, diese Vorgaben in ihre nationalen Gesetze umzusetzen.
Die Richtlinie enthält auch noch weitere inhaltliche Änderungen, die insbesondere auf Händler im Fernabsatz zukommen. Über diese Änderungen werden wir Sie in eigenen Artikeln auf dem Laufenden halten.
* der vollständige Name der Richtlinie lautet: RICHTLINIE (EU) 2019/2161 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union
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