Die Werbung mit reduzierten Preisen ist ein beliebtes Marketing-Instrument. Häufig bezieht sich der reduzierte Preis dann aber auf den UVP des Herstellers, obwohl dieser im Shop nie verlangt wurde. Damit dürfte bald Schluss ein. Eine neue EU-Richtlinie macht genauer Vorgaben zur Werbung mit Preisen.
Wir hatten bereits über einen Aspekt der neuen EU-Richtlinie 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherrechte berichtet: Ab 21. November 2021 können Verstöße gegen das Verbraucherschutzrecht mit massiven Bußgeldern bestraft werden.
Diese Richtlinie führt aber nicht nur ein neues Sanktionssystem ein, sondern schafft auch materiell-rechtlich einige Neuerungen.
Neue Preisangabepflichten
Es wird zum Beispiel die Preisangaben-Richtlinie (RL 98/6/EG) ergänzt.
In dieser Richtlinie finden sich die Grundlagen zur Preisangabe, die in Deutschland überwiegend in der Preisangabenverordnung (PAngV) umgesetzt sind. Aus dieser Richtlinie stammt z.B. die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises.
Mit der neuen Richtlinie wird ein Art. 6a in die Preisangabenrichtlinie eingefügt. Dieser enthält sehr konkrete Vorgaben, wie in Zukunft im Falle von Preisreduzierungen zu werben ist.
Preisvergleich mit früherem Preis
Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie bestimmt, dass bei jeder Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben ist, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum verlangt hat.
Hintergrund dieser Regelung sind insbesondere die berühmten „Black-Friday“-Angebote. Speziell zu diesem Tag werben manche Händler mit bis zu 70 % Ersparnis. Bezugspunkt dieser Rabatte ist meist aber der UVP des Herstellers, den der jeweilige Händler allerdings nie zuvor verlangte. Vergleicht man die Preise mit einem Zeitraum, der kurz vor dem „Black Friday“ liegt, betragen die Rabatte oft nur 10 bis 20 %.
Dies will diese Neuregelung zukünftig verhindern.
Art. 6 a Abs. 2 der Richtlinie definiert dann auch genau, was der „vorherige Preis“ sein soll:
„Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.“
Diese Neuerung verhindert, dass Unternehmer vor einem Rabatt-Zeitraum die Preise künstlich für 1 oder 2 Tage erhöhen, um dann mit einem größeren Rabatt zu werben. Diese sog. Mondpreise sind zwar heute schon wettbewerbsrechtlich sanktioniert, allerdings fehlte es bisher an derart konkreten und klaren Vorgaben.
Übrigens: Ist ein Produkt, dessen Preis reduziert werden soll, erst weniger als 30 Tage auf dem Markt, können die Mitgliedstaaten kürzere Zeiträume als die 30 Tage vorsehen.
Das Ende der UVP?
Mit diesen neuen Regelungen wird für die Preiswerbung das Ende der UVP eingeläutet. Diese wird in Zukunft letztlich nur noch Bedeutung für das Kartellrecht haben, da Hersteller oder Lieferanten ihren Abnehmern keine Preise direkt vorschreiben dürfen.
Zwar darf man auch in Zukunft generell mit einem Preisunterschied zur UVP werben, man darf dabei aber nicht den Eindruck entstehen lassen, dass man diesen Preis jemals verlangt hätte (wenn dem nicht so ist).
Was droht bei Verstößen?
Bei Verstößen gegen diese Regelungen drohen in Zukunft nicht nur Abmahnungen, sondern Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Die Mitgliedstaaten haben jetzt bis zum 28. November 2021 Zeit, die entsprechenden nationalen Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie zu erlassen. Diese Regelungen finden dann ab 28. Mai 2022 Anwendung.
- Informationspflichten zur Streitschlichtung sollen weitgehend wegfallen - 29. Oktober 2024
- EuGH zur Beschriftung des Bestellbuttons - 24. Oktober 2024
- Die Entwaldungsverordnung – Neue Pflichten für Händler - 1. Oktober 2024