Neue Preisangabenverordnung

Die Bundesregierung hat am 3. November 2021 eine Novelle der Preisangabenverordnung beschlossen. Wichtige Änderungen für Handelsunternehmen betreffen die Grundpreisangabe sowie die Werbung mit Preisermäßigungen.

Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherrechte werden zahlreiche Gesetzesänderungen notwendig. Dazu zählt zum einen, dass ab Mai nächsten Jahres die Muster-Widerrufsbelehrung geändert wird (wir berichteten). Zum anderen werden die Vorschriften der Preisangabenverordnung geändert.

Neue Preisangabenverordnung beschlossen

Die Bundesregierung hatte bereits im Sommer 2021 eine Neufassung der Preisangabenverordnung beschlossen. In seiner Sitzung vom 8. Oktober 2021 hat sich der Bundesrat damit beschäftigt. Grundsätzlich billigte er die Verordnung, verlangte aber noch zwei Änderungen.

Eine der geforderten Änderungen betrifft die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen und die andere betrifft Preisangaben bei Ladesäulen für E-Fahrzeuge.

Die Regelungen der Preisangabenverordnung im Detail

Nach der Definition des Anwendungsbereichs (§ 1) folgen in § 2 Begriffsbestimmungen. Hierbei gibt es keine Neuerungen.

§ 3 verpflichtet Unternehmen im B2C-Handel beim Angebot von Waren oder Leistungen sowie in der Werbung unter Angaben von Preisen zur Angabe von Gesamtpreisen. Gesamtpreise sind die Preise, die der Verbraucher einschließlich der Umsatzsteuer sowie sonstiger Preisbestandteile zu zahlen hat. Auch hierbei gibt es keine Neuerungen.

Angabe von Grundpreisen

§§ 4 und 5 regeln die Angabe von Grundpreisen.

§ 4 Abs. 1 lautet

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Auch diese Vorschrift ist nicht neu.

Neu ist jedoch die Bezugsgröße für den Grundpreis.

Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.

Bislang ist es auch möglich, den Grundpreis auf 100 Gramm, 100 Milliliter, 100 cm, 100 Quadratzentimeter zu beziehen, wenn das Gewicht der angebotenen Ware unter 250 gr/ml/cm/qcm beträgt.

Diese Angabe-Möglichkeit fällt nach der neuen Verordnung weg.

Der Entwurf der Bundesregierung sah diese Ausnahme noch vor. Der Bundesrat forderte aber, diese Ausnahme zu streichen. Dieser Forderung kam die Bundesregierung in der nun verabschiedeten Verordnung nach.

Preisangaben im Fernabsatz

§ 6 regelt die Pflicht zur Preisangaben im Fernabsatz. Hiervon betroffen sind also Unternehmen, die ihre Waren im Internet, in Katalogen oder anderen Fernkommunikationsmitteln anbieten.

Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften ist im Fernabsatz anzugeben

  1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
  2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

Auch dies stellt keine Änderung zum bestehenden Recht dar.

Die Bundesregierung verpasste die Chance, das deutsche Recht in diesem Punkt europarechtskonform zu gestalten.

Die Pflicht zur Angabe, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, stammt aus der E-Commerce-Richtlinie. Die Verbraucherrechterichtlinie kennt diese Pflicht nicht. Die Verbraucherrechterichtlinie regelt die Pflichten im Fernabsatz allerdings abschließend und die Mitgliedstaaten dürfen von den Vorgaben nicht abweichen.

Der Bundesgesetzgeber darf diese Vorschrift also gar nicht auf den gesamten Fernabsatzhandel beziehen, sondern lediglich auf den elektronischen Geschäftsverkehr. Das bedeutet bei europarechtskonformer Auslegung dieser Vorschrift, dass diese in Online-Shops Anwendung findet, nicht jedoch in Katalogen.

Angabe von Pfandbeträgen

Nach aktuellem Recht ist es umstritten, ob ein Pfandbetrag in den Gesamtpreis einzurechnen ist oder ob dieser separat auszuweisen ist.

Die Bundesregierung macht nun Nägel mit Köpfen – und zwar ohne Not. Zukünftig gilt: Ein zu zahlender Pfandbetrag ist neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen, § 7.

In der Begründung zu dieser Vorschrift geht die Bundesregierung auf verschiedene Gerichtsentscheidungen ein.

Eine wesentliche Entscheidung vergisst die Regierung dabei aber. Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2021 beschlossen, den EuGH genau zu diesem Problem zu befragen. Eine Entscheidung des EuGH liegt noch nicht vor.

Entscheidet der EuGH, dass ein Pfandbetrag in den Gesamtpreis einzubeziehen ist, müsste die Preisangabenverordnung dann also kurzfristig wieder geändert werden.

Werbung mit Preisermäßigungen

Vollständig neu sind die Vorschriften über die Werbung mit Preisermäßigungen, § 11.

Diese Vorschriften gelten ausschließlich in Bezug auf Preisermäßigung für Waren. Preisermäßigungen bei der Erbringung von Dienstleistungen sind also nicht erfasst.

§ 11 Abs. 1 lautet

Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern
bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis
anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung
gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Diese Neuerung verhindert, dass Unternehmer vor einem Rabatt-Zeitraum die Preise künstlich für 1 oder 2 Tage erhöhen, um dann mit einem größeren Rabatt zu werben. Diese sog. Mondpreise sind zwar heute schon wettbewerbsrechtlich sanktioniert, allerdings fehlte es bisher an derart konkreten und klaren Vorgaben.

Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorzusehen, wenn eine Ware erst weniger als 30 Tage auf dem Markt ist. Die Bundesregierung machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Zwar darf man auch in Zukunft generell mit einem Preisunterschied zur UVP werben, man darf dabei aber nicht den Eindruck entstehen lassen, dass man diesen Preis jemals verlangt hätte (wenn dem nicht so ist).

Bußgelder drohen

Neben Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung drohen auch Bußgelder.

Gemäß § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 drohen bei Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro.

Dieses Bußgeld droht z.B., wenn man nach dem 28. Mai 2022 den Grundpreis noch auf 100 gr/ml bezieht.

Inkrafttreten der Preisangabenverordnung

Die neue Preisangabenverordnung tritt am 28. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeit tritt die alte Preisangabenverordnung außer Kraft.

Den vollständigen Wortlaut der neuen Preisangabenverordnung kann man im Bundesgesetzblatt vom 23. November 2021, Teil I, Seite 4921 abrufen.

Martin Rätze