EuGH zur Beschriftung des Bestellbuttons

Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wie ein Bestellbutton zu beschriften ist, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststeht, ob der Verbraucher am Ende etwas zahlen muss. Wann greifen die Pflichten der Button-Lösung?

Der EuGH (Urt. v. 30.05.2024 – C‐400/22) hat entschieden, dass auch bei Verträgen mit einer bedingten Zahlungspflicht die Vorgaben der Button-Lösung einzuhalten sind.

Was war geschehen?

Das LG Berlin hatte einen mietrechtlichen Streit zu entscheiden. Ein Inkassodienstleister klagte gegen eine Vermieterin auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Der Mieter hatte den Inkassodienstleister damit über dessen Website beauftragt.

Auf dieser Seite fanden sich Button mit der Beschriftung „weiter“, „Mietsenkung beauftragen“ bzw. „Mietendeckelersparnis retten“.

Der Mieter musste aber nur dann eine Vergütung leisten, das ergab sich aus den AGB, wenn seine Ansprüche erfolgreich geltend gemacht wurden.

Die beklagte Vermieterin rügte vor Gericht, dass zwischen dem Mieter und dem Inkassodienstleister gar kein Vertrag zustande gekommen und damit auch eine Abtretung der Ansprüche nicht wirksam erfolgt sei.

Das LG Berlin war sich unschlüssig, ob die Regelungen der Button-Lösung hier überhaupt anwendbar seien und legte die Frage dem EuGH vor.

Interessant daran war, dass der BGH in der Vergangenheit bereits entschieden hatte, dass die Button-Lösung in einem solchen Fall keine Anwendung finde. Das LG Berlin hielt diese Entscheidung des BGH für nicht nachvollziehbar und schaltete deswegen unmittelbar den EuGH ein.

Entscheidung des EuGH: Button-Lösung ist anwendbar

Wenig überraschend entschied der EuGH, dass die Button-Lösung auch in einem solchen Fall anwendbar ist, wenn eine Zahlungspflicht des Verbrauchers erst bei Erfüllung einer weiteren Bedingung entsteht.

Nach Ansicht des EuGH sprechen dafür sowohl der Wortlaut wie auch der Sinn und Zweck der Button-Lösung. Diese solle gerade ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen.

Aufsatz zur EuGH-Entscheidung

In einem Aufsatz in der WRP zu dieser EuGH-Entscheidung habe ich mich im Detail mit den Gründen auseinandergesetzt und zeige auch weitere Folgen dieser Entscheidung auf, etwa Rückforderungsansprüche der Verbraucher, die in der Vergangenheit Verträge mit dem Inkassodienstleister geschlossen haben.

Den vollständigen Aufsatz können Sie hier als PDF lesen.

Martin Rätze