Es ist unzulässig, wenn ein Verbraucher lediglich online über das Kundenportal seines Vertragspartners über eine Preiserhöhung informiert wird. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden (Urteil vom 19.10.2017, Az. 6 U 110/17).
Es ist unzulässig, wenn ein Verbraucher lediglich online über das Kundenportal seines Vertragspartners über eine Preiserhöhung informiert wird. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden (Urteil vom 19.10.2017, Az. 6 U 110/17).