Das LG Düsseldorf (Urteil v. 28.11.2011, Az. 12 O 329/11) hat aktuell entschieden, dass das Trennungebot der Presse auch für Internetportale gilt. Bestimmte Links, die auf Produktwerbung führen, werden als getarnte, wettbewerbswidrige Werbung verstanden. Sie können abgemahnt werden. Das dürfte so manche Internetseite, die gut unter einem generischen Begriff bei Google auffindbar ist, betreffen. Diese werden allein zur Bewerbung von Inhalten erstellt und locken mit redaktionellen Inhalten. Lesen Sie die Grundlagen zum Trennungsgebot zwischen Redaktion und Werbung.