Wir haben schon häufiger darauf verwiesen, dass vom Kunden bezahlte, also Geschenkgutscheine nicht befristet werden sollen. Amazon hatte eine Befristung von 1 Jahr vorgesehen und war auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg schon vor dem LG München I Anfang des Jahres (Az. 12 O 22084/06) unterlegen. Nunmehr bestätigte das OLG München (Urteil v. 18.01.2008, 29 U 3193/07) das Verbot.
Zwar sind in engen Grenzen anerkennenswerte Ausnahmen für Befristungen theoretisch denkbar. Zu empfehlen sind sie für die Praxis nicht. Amazon hatte einen zu hohen Verwaltungsaufwand für drei Jahre buchhalterische Berücksichtigung etc. eingewendet. Das reichte den Richtern aber nicht aus. Ohne Befristung verjährt die Forderung in drei Jahren.
Zur Verjährung
Oft und gerne wird die Frage gestellt, wann denn eigentlich Gutscheine verjähren. Die Verjährung von Gutscheinen hängt davon ab, von welcher Art Gutschein die Rede ist. Da gibt es zunächst einmal Geldgutscheine, für die ein Kunde gezahlt hat. Grundsätzlich verjährt der Anspruch aus einem Gutschein, der nach dem 01.01.2002 ausgegeben wurde, nach 3 Jahren – gerechnet ab dem Schluss des Jahres, indem der Gutschein verkauft wurde. Lesen Sie mehr…
Der Händler darf die Verjährungsfrist nur durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden verkürzen, nicht aber durch AGB. Aufgedruckte Verfallsdaten sind also unbeachtlich, wenn wir insgesamt von Einkaufsgutscheinen sprechen, die von einem Kunden bezahlt und dann beispielsweise verschenkt wurden und die auf einen Geldwert lauten.
Gutscheine aus der Zeit vor dem 01.01.2002 verfallen zwar eigentlich in 30 Jahren gerechnet ab dem Schluss des Jahres, indem der Händler den Gutschein verkauft hat. Allerdings gab es bei der Schuldrechtsreform eine Sonderregelung für Übergangsfälle, mit der solche Gutscheine spätestens Ende 2004 verjährt sind. Ist die Verjährung eingetreten, gibt es keinen Anspruch mehr auf Auszahlung, wenn sich der Händler darauf beruft.
Gutscheine auf eine bestimmte Ware verjähren prinzipiell genau so. Allerdings kann z.B. ein Händler schon nach einem Jahr sagen, er habe den im Gutschein erwähnten mp3-Player nicht mehr (keine erweiterte Warenbevorratungspflicht). Dann ist er allerdings ungerechtfertigt bereichert und muss den Wert des Gutscheins abzgl. entgangenem Gewinn auszahlen. Dieser Bereicherungsanspruch, der auch als Plicht zur Auszahlung des Gutscheins bezeichnet wird, verjährt aber auch in 3 Jahren.
Wieder anders kann es bei Werbegutscheinen aussehen. Diese können wirksam befristet werden und Einlösebedingungen enthalten. Der Händler ist frei, die Bedingungen für Aktionsgutscheine zu bestimmen. Allerdings müssen alle Bedingungen für den Gutscheinempfänger klar erkennbar sein, sonst verstößt man gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
- Abschied und Dank für Ihr Interesse! - 20. Dezember 2023
- Vertragsstrafe wegen Wayback Machine? - 13. April 2023
- Keine Haftung des Affiliate-Programmbetreibers für Wettbewerbsverstöße des Affiliates - 10. April 2023