Gutscheine und sonstige Verkaufsförderungsmaßnahmen, die sich an Minderjährige richtet, können gefährlich sein. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, dass es durchaus Werbeaktionen gibt, die funktionieren und zulässig sind. Ein Elektronik-Fachmarktkette hatte eine Zeugnisaktion mit Gutscheinen für Jugendliche vorbereitet.
Gutschein
Widerruf und Umtauschen leicht gemacht
Nicht nur vor oder nach Weihnachten gibt es Geschenke, die zwar guten Absichten entspringen aber beim Beschenkten nicht ankommen. Wie gut, dass es da im Fernabsatz ein gesetzlich garantiertes Widerrufsrecht für Verbraucher auch nach dem 13.06.2014 gibt.
Gutscheinbedingungen müssen angegeben werden
Bei Werbegutscheinen sind, ebenso wie jeder anderen Verkaufsförderderungsmaßnahme, sind die Gutscheinbedingungen für die Inanspruchnahme und mögliche Einschränkungen klar und eindeutig anzugeben. Dies sowohl in der Werbung für die Gutscheine, wie auch auf den Gutscheinen selbst.
1-EUR Gutscheinen bei Rezepteinlösung unzulässig
Die Gewährung von Ein-Euro-Gutscheinen durch Apotheker bei der Einlösung von Rezepten ist unzulässig. Dies hat das VG Berlin mit Urteil vom 16.04.2013 (Az.: VG 90 K 4.11 T und andere) entschieden.
LG Berlin zu der Buchpreisbindung und Gutscheinen
Bei dem Verkauf preisgebundener Bücher dürfen keine Gutscheine Dritter auf den Buchpreis angerechnet werden. Dies hat das LG Berlin mit Urteil vom 18.09.2012 (Az. 102 O 36/12) entschieden. Denn die Gewährung eines Nachlasses auf den Kaufpreis stelle ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung dar. Lesen Sie mehr zu dem Urteil in unserem Beitrag.
Gutscheine nicht befristen
Wir haben schon häufiger darauf verwiesen, dass vom Kunden bezahlte, also Geschenkgutscheine nicht befristet werden sollen. Amazon hatte eine Befristung von 1 Jahr vorgesehen und war auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg schon vor dem LG München I Anfang des Jahres (Az. 12 O 22084/06) unterlegen. Nunmehr bestätigte das OLG München (Urteil v. 18.01.2008, 29 U 3193/07) das Verbot.