Bei dem Verkauf preisgebundener Bücher dürfen keine Gutscheine Dritter auf den Buchpreis angerechnet werden. Dies hat das LG Berlin mit Urteil vom 18.09.2012 (Az. 102 O 36/12) entschieden. Denn die Gewährung eines Nachlasses auf den Kaufpreis stelle ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung dar. Lesen Sie mehr zu dem Urteil in unserem Beitrag.
Das LG Berlin hatte mit Urteil vom 18.09.2012 (Az. 102 O 36/12) über die Frage zu entscheiden, ob bei dem Kauf von preisgebundenen Büchern Gutscheine, die von Dritten ausgegeben werden, angerechnet werden dürfen.
Ausgabe von Gutscheinen durch Drittunternehmen
Anlass des Streits war die Geschäftspraxis einer der führenden Internetbuchhandlungen Deutschland. Diese löste Gutscheine, welche von Drittunternehmen ausgegeben wurden bei einem Einkauf im Onlineshop auch für den Kauf preisgebundener Bücher ein. Die Gutscheine hatten einen Wert von 5,– EUR oder 10,– EUR und wurden zum Teil von dem Drittunternehmen den eigenen Warensendungen beigelegt. Zum Teil versendete die beklagte Internetbuchhandlung diese Gutscheine aber auch selbst mit dem Hinweis „Lösen Sie jetzt schnell Ihren 10 EUR Gutschein von XXXX ein!“.
Auf den Gutscheinen war zudem jeweils vermerkt:
„XXX erstattet den Wert jedes eingelösten Gutscheins an XXX.“
Hiergegen wendet sich ein Buchhändler, welcher einen stationären Buchhandel betreibt.
Gesetzliche Grundlage zur Buchpreisbindung
Das Buchpreisbindungsgesetzt (BuchPrG) sieht in § 3 vor:
„Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.“
Kein Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern
Es soll gewährleistet werden, dass Bücher überall zu gleichen Preisen erhältlich sind, unabhängig vom Handelsweg sowohl im stationären Buchhandel als auch im Bereich des Fernabsatzes. Der Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern soll ausgeschaltet werden.
Preisnachlass für Bücher nur bei Ausnahme zulässig
Von der grundsätzlichen Vorgabe des § 3 BuchPrG Bücher nur zu dem festgesetzten Endpreis zu verkaufen, werden in § 7 BuchPrG Ausnahmen gemacht. Preisnachlässe dürfen danach z.B. in folgenden Fällen gewährt werden (nicht abschließend):
- beim Verkauf von Büchern an Verleger, Buchhändler oder deren Angestellte für deren Eigenbedarf
- beim Verkauf von Büchern an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht,
- beim Verkauf Mängelexemplaren,
- beim Verkauf von Büchern im Rahmen eines Räumungsverkaufs etc.
Akzeptanz von Gutscheinen Dritter unzulässig
Das LG Berlin sah in dem Verhalten der beklagten Internetbuchhandlung einen unzulässigen mittelbaren Preiswettbewerb. Für den Verbraucher, der ein Buch erwerben wolle, mach es keinen Unterschied, ob er einen Gutschein vom Buchhändler selbst, oder von einem dritten Unternehmen zur Verwendung ausschließlich im Onlineshop des Buchhändlers erhalte. Der wirtschaftliche Effekt sei für den Kunden in beiden Fällen derselbe.
Der Umstand, dass es sich bei dem Gutschein um ein „Geschenk“ des dritten Unternehmens handele sei für den Kunden weniger von Bedeutung. Ein Verbraucher werde den Hinweis, dass der Preis von dem Unternehmen X erstattet werde entweder überhaupt nicht wahrnehmen oder ihm keine erhebliche Bedeutung beimessen. Der Rabatt stelle sich daher aus sich des Verbrauchers jedenfalls auch al ein solcher der beklagten Internetbuchhandlung dar.
Von Bedeutung sei die Aussage, dass der Kunde das Buch bei der beklagten Internetbuchhandlung billiger erwerben könne, als bei einem anderen Buchhändler.
Kein Preisnachlass, da Rabatt bei Erstkauf?
Das Gericht folgte der Auffassung der beklagten Internetbuchhandlung nicht, es handele sich nicht um einen Preisnachlass beim Kauf des Buches unter Einsatz des Gutscheins, sondern um einen Rabatt, welcher bereits im Rahmen des Erstkaufs bei dem dritten Unternehmen gewährt wurde. Der Verbraucher werde den einer Warensendung beiliegenden Gutschein nicht als Preisnahlass empfinden. Dies insbesondere auch, weil der Erhalt des Gutscheins nicht bereits vor Kaufabschluss angekündigt wurde.
Erstattung des Gutscheinwerts durch Dritte
Das LG Berlin führt weiter aus, dass es für die Einhaltung der Buchpreisbindung nicht darauf ankommt, dass der Buchhändler den gebundenen Buchpreis letztlich vollständig (von Kunde und Drittunternehmen) vereinnahmt. Denn für den Käufer stelle sich die Situation so dar, dass ihm der Wert des Gutscheins ohne eigene Gegenleistung zufließe, so dass er das Buch billiger kaufen könne.
Ein unerwünschter Preiswettbewerb entstehe bereits dann, wenn ein Verbraucher die einmalige Möglichkeit erhält, ein Buch billiger zu erwerben. Hierbei komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Gutschein vom Buchhändler selbst oder von dritten Unternehmen verteilt wird. Kleine und mittlere Buchhandlungen würden benachteiligt, da es ihnen regelmäßig nicht möglich ist, in erheblichem Umfang Kooperationspartner als Sponsoren zu finden.
Fazit
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der gebundene Ladenpreis nur dann eingehalten wird, wenn gegen den Verbraucher auch eine Forderung eben in der Höhe des Ladenpreises begründet wird. Nur auf diese Weise könne eine Umgehung verhindert werden.
Zulässig bleibt aber selbstverständlich die Ausgabe und Einlösung von Geschenkgutscheinen, bei denen der Buchhändler den Preis des Gutscheins bereits bei Kauf des Gutscheins in voller Höhe erhält.
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