OLG Hamm zu „Lieferung frei Haus“

Lieferkonditionen

Wird im Rahmen von Lieferkonditionen die Bezeichnung „Lieferung frei Haus“ verwendet, so versteht der Kunde dies üblicherweise dahin gehend, dass von ihm keinerlei Kosten für die Lieferung zu entrichten sind. Der Lieferant verpflichtet sich – so versteht man dies im Allgemeinen – die Ware ohne zusätzliche Berechnung, eben tatsächlich „frei Haus“ an die vereinbarte Lieferadresse zu transportieren bzw. transportieren zu lassen. Dass das vorgenannte Verständnis richtig und gleichzeitig auch sehr ernst zu nehmen ist und bei dem Versuch dies zu unterlaufen auch leicht zu wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführungen führen kann, zeigt der Fall zweier Wettbewerber aus dem Bereich des Vertriebs von Werbemitteln, den das Oberlandesgericht Urt. v. 04.05.2010 – Az. 4 U 32/10 zu entscheiden hatte.

Es ging um die Werbeaussage „Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert“, die von einem der Wettbewerber verwendet wurde ohne, das an bei der Werbung selbst auch darauf verweisen wurde, dass tatsächlich bei Bestellungen unter 50 € Netto-Warenwert ein Mindermengenzuschlag von 4,80 € berechnet wurde, dass bei Samstagszustellungen gewichts- und zustellzeitabhängige Versandkosten hinzukamen und dass auch bei einer online-Bestellung innerhalb Deutschlands Verpackungskosten berechnet wurden.

Das Oberlandesgericht Hamm stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein. Die angesprochenen Abnehmer gingen nach der vorgenannten Aussage nicht davon aus, noch erhebliche Verpackungskosten gesondert zahlen zu müssen. Sie rechneten angesichts der eindeutigen Werbeaussage auch nicht damit, bei Aufträgen unter 50,– € eine Mindermengenpauschale zahlen zu müssen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kunden alsbald aufgeklärt würden, wenn sie später den Newsletter oder die Versandkostenliste ansehen sollten. Da die Angaben auf der Startseite zu den Versandkosten aber eindeutig und vollständig zu sein schienen, könnte selbst eine spätere Aufklärung die Irreführung nicht mehr beseitigen. Im Hinblick auf die nicht mitgeteilten Samstagzuschläge, die nur im Falle eines entsprechenden Sonderwunsches von Bedeutung seien, fehle es allerdings – so die Richter des OLG Hamm – an einer Irreführung. Insoweit nähmen die angesprochenen Verkehrskreise nicht an, dass solche zusätzlichen Kosten bei einem nicht üblichen Zustellwunsch nicht anfallen würden.