Es ist grundsätzlich unzulässig, Waren zu einem bestimmten Preis anzubieten wenn im Fall der Fälle nicht hinreichend darüber aufgeklärt wird, dass man nicht in der Lage sein wird, diese oder gleichartige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen.
Unlauter ist danach nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware selbst, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung.
Aufklärung und angemessener Warenvorrat
Wann eine „hinreichende Aufklärung“ angenommen werden kann, bzw. wann Waren für einen „angemessenen Zeitraum“ in „angemessener Menge“ bereitgestellt werden lässt sich nicht generell festlegen.
Es wird jedoch vermutet, dass ein Warenvorrat nicht angemessen ist, wenn er nicht ausreicht um die Nachfrage für zwei Tage zu decken. Konkretere Vorgaben hat der Gesetzgeber diesbezüglich nicht gemacht. Insofern ranken sich immer wieder Streitigkeiten um diese Frage. Zuletzt musste sich auch der BGH hiermit befassen.
Butter und Flachbildschirme ausverkauft
Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Werbung von Lidl für Irische Butter und für Flachbildschirme.
In der Werbung für das Produkt „Kerrygold Original Irische Butter“ fand sich zwar in der Fußzeile der Hinweis „* Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein.“ An dem beworbenen Produkt war ein entsprechender Sternchenverweis hierauf jedoch nicht angebracht. Gleichwohl war der Artikel am ersten Angebotstag bereits zwischen 12 und 13 Uhr in einigen Filialen ausverkauft.
Neben der Butter wurde ein Flachbildschirm mit einer Preisreduzierung beworben. Über einen Sternchenhinweis wurde in diesem Fall der in der Fußzeile auf folgendes hingewiesen: „* Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein.“ Der Monitor war dann tatsächlich aber bereits am ersten Angebotstag um 8 Uhr nicht mehr für die Verbraucher erhältlich.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nahm Lidl diesbezüglich in einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht, entschied der BGH mit Urteil vom 10.02.2011 (Az.: I ZR 183/09).
Aufklärung über die Zeit der Bevorratung
Es besteht eine Erwartung des Kunden, dass eine einschränkungslos, also ohne Aufklärung angebotene Ware in ausreichender Menge erworben werden kann. Dies Erwartung der Lieferbarkeit kann nach dem Urteil des BGH nur einen aufklärenden Hinweis wirksam neutralisiert werden. Ein solcher Hinweis müsse klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sein.
Bei der beworbenen Butter hatte der Händler keinen Hinweis angebracht. Der an der Werbung für den Bildschirm angebrachte Sternchenverweis sei zu undeutlich gewesen, um eine weiterführende Verweisfunktion auszuüben und die Erwartung der Kunden, die Ware sei in ausreichender Menge vorhanden, zu neutralisieren.
Warenvorrat am Angebotstag bis 14 Uhr
Der BGH urteilte sehr konkret, dass Flachbildschirme am Angebotstag mindestens bis 14 Uhr erhältlich sein müssen. Lebensmittel als Güter des täglichen Bedarfs, wie Butter, müssen am gesamten ersten Tag zu erwerben sein. Da Lidl diese Anforderungen nicht einhielt, wurde das Unternehmen wegen Lockvogelwerbung vom Bundesgerichtshof (BGH) zur Unterlassung verurteilt.
Alternative Angebote reichen nicht immer
Der BGH folgte dabei nicht der Ansicht von Lidl, dass eine Lockvogelwerbung in Bezug auf die Irische Butter nicht vorliege, da Butter der Eigenmarke, und damit ein gleichartiges Produkt vorgehalten worden sei.
Eine Gleichartigkeit könne nach Ansicht des BGH nur dann angenommen werden, wenn das andere Produkt nicht nur tatsächlich gleichwertig, sondern auch aus der Sicht des Verbrauchers austauschbar ist. Wird für ein Markenprodukt geworben, sei daher ein unter einer Handelsmarke vertriebenes Produkt nicht gleichartig, auch wenn es objektiv gleichwertig sein mag.
Kann längere Bevorratung verlangt werden?
Ob gegebenenfalls auch eine längere Bevorratung verlangt werden kann, bleibt jedoch weiter offen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verlangte nur eine Bevorratung für die genannten Zeiträume.
Der BGH bestätigte diese, konnte jedoch über die gestellten Anträge auch nicht hinaus gehen, da nur die genannten Zeiträume streitgegenständlich waren. Die im Urteil des BGH genannten Zeiträume stellen jedoch die Mindestanforderungen dar, welche in jedem Fall von Seiten des Anbieters eingehalten werden sollten.
Fazit
Der Händler ist grundsätzlich nicht verpflichtet eine beworbene Ware in einem bestimmten Umfang vorrätig zu halten. Sofern eine ausreichende Bevorratung mit Blick auf die zu erwartende Nachfrage jedoch nicht gewährleistet werden kann, muss der Kunde hierüber ausreichend informiert werden.
Wann der Zeitraum der Bevorratung als angemessen angesehen werden kann, lässt sich nicht schematisch bestimmen. Dies hängt insbesondere von der Art des Produkts ab (bei schnell verderblichen Gütern wird z.B. der Zeitraum kürzer zu bemessen sein als bei Anlagegütern).
Auch die Art der Werbung kann auf eine längere Bevorratungszeit hinweisen. Bei einer Werbung in Katalogen geht der Verkehr davon aus, dass die beworbene Ware grundsätzlich für die gesamte Laufzeit erhältlich ist, während die Bewerbung in einer Tageszeitung eher für eine nur kurzfristige Verfügbarkeit spricht.
Es muss damit jeweils im Einzelfall geprüft und beurteilt werden, welche Zeit der Bevorratung von dem Verbraucher erwartet werden kann und ob gegebenenfalls über eine kürzere Bevorratung ausreichend aufgeklärt wird.
Verbraucher schauen bei einem Verstoß in die Röhre. Sie haben im Zweifel keinen Anspruch auf Fahrtkostenersatz oder ähnliches. Abmahnen können nur Wettbewerber oder legitimierte Vereinigungen. Man kann sich aber bei der Verbraucherzentrale beschweren.
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