n AGB werden immer gerne Klauseln verwendet, nach welchen ein Aufrechnungsverbot vereinbart wird. Unter bestimmten Voraussetzungen wurden diese Klauseln bislang von Gerichten nicht beanstandet. Nunmehr hat der BGH eine solche Klausel in AGB zu einem Werkvertrag für unzulässig erklärt. Mehr zu der Entscheidung sowie zu der Frage, ob Aufrechnungsklauseln nun auch in Kaufverträgen unzulässig sind, lesen Sie in unserem Beitrag.
Der BGH hatte im April 2011 (Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07) über die Zulässigkeit einer in den AGB zu einem Werkvertrag verwendete Klausel:
„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“
zu entscheiden.
Anlass dieser Entscheidung war die Klage eines Architekten, welcher die Zahlung eines Architektenhonorars gerichtlich einklagte. Die dem Architektenvertrag beigefügten AGB enthielten die vorstehende Klausel, mit welcher eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch nur für bestimmte Fälle zuließ. Gegenüber dieser Honorarforderung hatten die Beklagten gleichwohl mit Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt. Das Gericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob diese Aufrechnung wirksam war, oder ob die zitierte Klausel einer Aufrechnung entgegen stand.
Nachdem der Kläger in erster Instanz unterlag (das LG ging von einer wirksamen Aufrechnung durch die Beklagten aus), wurden die Beklagten in der zweiten Instanz zur Zahlung verurteilt. Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Aufrechnung gegen die Honorarforderung des Klägers sei aufgrund des in den AGB vereinbarten Aufrechnungsverbots unzulässig.
BGH: Aufrechnungsverbot in AGB unzulässig
Der BGH entschied daraufhin, dass das in den AGB des Klägers vorgesehene Aufrechnungsverbot unwirksam war. Denn diese Klausel benachteilige den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Der BGH führt in den Urteilsgründen aus:
„Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 – VII ZR 197/ 03, BGHZ 163, 274, 279; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2008, 665; H.-D. Hensen in Ulmer/ Brander/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 3 BGB Rn. 7 m. w. N.; Kessen, BauR 2005, 1691, 1693 ff.). Denn hierdurch würde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen.“
Grundsätzlich ist es so, dass man bei einem gegenseitigen Vertrag die eigene Leistung so lange zurückhalten darf, bis die Gegenleistung (mangelfrei) bewirkt ist (vgl. § 320 BGB). Dies kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (§ 11 Nr. 2a AGBGB, § 309 Nr. 2a BGB). Es wäre daher, so der BGH, ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohnanspruch nunmehr durchsetzbar ist.
Ein Aufrechnungsverbot führe zu einer Auflösung der synallagmatischen Verbundenheit der gegenseitigen Forderungen und sei danach jedenfalls dann unzulässig, wenn es auch solche Forderungen umfasst, welche in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Werklohnforderung stehen, wie z.B. Ersatzansprüche wegen Mängelbeseitigungskosten und Fertigstellungsmehrkosten.
Aufrechnungsverbot in AGB auch bei Kaufverträgen?
Dem Urteil des BGH lag eine Honorarforderung aus einem Architektenvertrag, also einem Werkvertrag, zugrunde. Wer sich vor Abmahnungen schützen will, der sollte auch für Kaufverträge von der Anwendbarkeit der Rechtsprechung ausgehen. Es war zu hören, dass es eine erste nicht rechtskräftige Entscheidung eines Landgerichts dazu geben soll.
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