Apple u. Samsung Geschmacksmuster b. Tablet-PC

Apple vs. Samsung. In dieser Auseinandersetzung geht es eigentlich um die Vorherrschaft von Apple bei den Tablet-PCs. Da kann Samsung fast stolz sein, wenn sich Apple gerade deren Gerät aus einer Vielzahl ähnlicher Produkte im Wettbewerb herauspickt und angreift. Jedoch nicht die Technik, Betriebssysteme oder Markennamen spielten in der Auseinandersetzung eine Rolle. Es ging allein um das Aussehen, das Design des Tablet-PCs. Das LG Düsseldorf war in Deutschland zur Entscheidung aufgerufen.

Die Entscheidung betrifft lediglich eine von vielen Fragen im weltweiten Konflikt zwischen Apple und Samsung, bei dem einige Klagen in den verschiedensten Ländern anhängig sind. Viele dieser Klagen betreffen wohl technische Aspekte und sind daher patentrechtliche Auseinandersetzungen. Das Landgericht Düsseldorf hatte nun demgegenüber zu reinen Designfragen zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass Samsung sich bei der Gestaltung des Tablet-Computer Galaxy Tab 10.1 zu stark an dem Design von Apples IPad orientiert hatte.

Samsung Tablet bleibt untersagt

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, welches über den Widerspruch der Firma Samsung gegen die von der Firma Apple erwirkte Einstweilige Verfügung vom 09.08.2011, Az.: 14c O 194/11, unter geschmacksmusterrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hatte, bleibt der Vertrieb des Samsung Tablet-Computers in Deutschland untersagt. Die zuvor ergangene Einstweilige Verfügung wurde damit seitens des Gerichts bestätigt, der Widerspruch gegen das im August verhängte Vertriebsverbot wurde abgelehnt. Bezogen auf die deutsche Samsung Electronics GmbH wurde die im August ergangene Einstweilige Verfügung in vollem Umfang aufrechterhalten, so dass es der deutschen Samsung Electronics GmbH im Bereich der gesamten Europäischen Union verboten bleibt, das Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

Reichweite des Geschmacksmusters

Für die in Süd Korea sitzende Firma Samsung Electronics Co. Ltd. hat das Gericht die Untersagung aus Zuständigkeitsgründen auf Deutschland begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union das LG Düsseldorf nur dann für ein europaweites Verbot zuständig sein kann, wenn das betreffende Unternehmen eine deutsche Niederlassung hat. Die Firma Samsung Electronics GmbH ist – so die Kammer des LG Düsseldorf- keine solche Niederlassung. Denn es handelt sich bei der Samsung Electronics GmbH um eine rechtlich selbständige Gesellschaft, welche im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftritt und Geschäfte tätigt, mithin keine deutsche Niederlassung ist. Generell kann also das Gericht auch ein Verbot mit Wirkung in der EU aussprechen.

Fazit: Geschmacksmuster hilft

Klar, dass bei einem solchen Produkt, wie dem IPad, welches sich immer größerer Beliebtheit erfreut, die Computer-Industrie den Markt nicht alleine Apple überlassen will. Dabei sind aber die Spielregeln einzuhalten, auch wenn es um Fragen des Designs geht. Für das Design des IPad waren entsprechende Geschmacksmuster hinterlegt und bei einem Vergleich des äußeren Erscheinungsbildes des „Samsung Galaxy Tab 10.1“ mit den hinterlegten Mustern, stimmte der Gesamteindruck zumindest nach Ansicht des Gerichts zu stark überein. Und dabei waren die Übereinstimmungen nicht technisch zwingend vorgegeben, so dass man seitens Samsung eine andere Gestaltung hätte wählen müssen. Ob die Entscheidung Bestand behält, wird sich zeigen. Da kommt es auch darauf an, ob man die Formgebung als neu betrachten kann. Für den Leser wird deutlich:

Geschmacksmuster können helfen. Sie können neue und eigenartige Designgestaltungen eintragen lassen. Dabei prüft das Markenamt zunächst diese Voraussetzungen nicht (ungeprüftes Schutzrecht). Der Schutz beginnt mit der Eintragung und währt 25 Jahre.

Oft wird übersehen, dass selbst ohne Eintragung auch ein Geschmacksmusterschutz für 3 Jahre innerhalb der EU bestehen kann. Der Schutz beginnt, wenn Sie den Gegenstand mit dem neuen und eigenartigen Design erstmals in der EU öffentlich zugänglich gemacht haben.