CE-Kennzeichnung, GS-Kennzeichen und neue Informationspflichten für den Händler: Seit dem 1. Dezember 2011 wurde das alte Geräte- und Produktsicherheitsgesetz abgelöst durch das Produktsicherheitsgesetz. Wir beleuchten im nachfolgenden Beitrag die wichtigsten Änderungen, die das neue Gesetz gebracht hat und worauf Hersteller, aber auch Händler besonders achten müssen.
Am 1. Dezember 2011 trat das neue Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) in Kraft. Es hat das bisherige Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) abgelöst. Das alte und das neue Gesetz betreffen die Anforderungen, an die Sicherheit verschiedener Produkte und deren Kontrolle und Kennzeichnung. Geregelt werden etwa die Einzelheiten zur sog. Konformitätsbewertung und der CE-Kennzeichnung, ebenso – allerdings völlig neu – die Verwendung des GS-Zeichens.
Für Hersteller, aber auch für Händler, die Waren unmittelbar aus einem Land von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importieren, kann dies erhebliche Änderungen mit sich bringen.
Was ist Produkt im Gesetz?
Im neuen Produktsicherheitsgesetz gibt es eine neue Legaldefinition von Produkten. Produkt wird im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 der europäischen Verordnung Nr. 765/2008 künftig als „Ware, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, außer Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren…“ definiert, § 2 Nr. 22 ProdSG. Von dieser Definition werden jetzt auch Produkte erfasst, die bisher als technische Arbeitsmittel (Arbeitseinrichtungen, Geräte, Komponenten, Anlagen, etc.) oder Verbraucherprodukte bezeichnet waren.
Namensangabe auf Verpackung
Auch bisher bereits war Name und Adresse bei Verbraucherprodukten auf dem Produkt oder dessen Verpackung anzubringen. Die neuen Vorschriften sprechen jetzt von Name und Kontaktanschrift. Ist der Hersteller nicht im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig, sind der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Vorschrift wurden verschärft. Gab es bislang, bei nicht oder nicht richtiger Kennzeichnung ein Bußgeld von bis zu 3.000,– EUR, wurde dieser Betrag nunmehr auf 10.000,– EUR erhöht.
Produktsicherheit Pflichten des Händlers
Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsverpflichtung ist für den Hersteller/Einführer bußgeldbewehrt, zunächst einmal nicht für den Händler. Dieser wird aber auch in die Pflicht genommen; ihn trifft eine Mitwirkungspflicht nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht – also den Sicherheitsanforderungen. Nicht genannt ist § 6. Das Inverkehrbringen von Produkten ohne die Herstellerkontaktdaten hat also für den Händler zunächst einmal keine Konsequenzen. Wichtig ist aber noch – und auch für die Händler bußgeldbewehrt – dass diese wie die Hersteller – unverzüglich, die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten haben, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt.
Neuregelung zur Vergabe des GS-Zeichens
Wichtigste Neuerung für den Handel ist die neugeregelte Vergabe des GS-Zeichens für „geprüfte Sicherheit“. War es bislang so, dass Produkten im Sinne des GPSG, nach einer Prüfung der GS-Stelle, auf Antrag des Herstellers das GS-Zeichen zuerkannt werden konnte, ist dies nunmehr an deutlich strengere Anforderungen geknüpft.
Abhängig ist dies nämlich jetzt zunächst einmal von der CE-Kennzeichnung, was bislang nicht der Fall war. Ist das verwendungsfertige Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen und sind die Anforderungen an die Vergabe diese CE-Kennzeichnungen mit denen zur Erlangung des GS-Zeichens mindestens gleichwertig, darf künftig kein GS-Zeichen mehr vergeben werdem. Nur wenn die Anforderungen der GS-Stelle deutlich über die Anforderungen zur CE-Kennzeichnung hinausgehen, gibt es künftig noch das GS-Zeichen, was hierdurch einen deutlich höheren Stellenwert erhält.
Fazit und Praxistipps
Durch das neue Produktsicherheitsgesetz haben sich zunächst einmal für die Hersteller und Importeure von Produkten von außerhalb des EWR Änderungen ergeben. Deren Pflichten sind deutlich umfangreicher geworden, insbesondere auch hinsichtlich der Kontrolle von Verbraucherprodukten, etwa über die geregelte Verpflichtung Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und auch die Händler entsprechend zu informieren. Die Händler wiederum werden ebenfalls in die Verantwortung genommen, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden.
Hinsichtlich der Kennzeichnung der Produkte mit CE und oder GS ist darauf zu achten, dass die Anforderungen an die Vergabe des GS-Zeichens sich deutlich verändert haben. Die GS-Prüfung muss ein deutliches mehr zur CE-Prüfung darstellen, um dieses Zeichen erlangen zu können. Soweit Händler entsprechend gekennzeichnete Produkte im Programm haben, sollten sie sich seitens des Herstellers bestätigen lassen, dass das Zeichen weiterhin verwendet werden darf. Hierfür muss der Hersteller eine Bescheinigung der GS-Stelle vorweisen können.
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