Zur Tiefpreisgarantie und ihren Bedingungen

Eine Möglichkeit, sich beim Kunden als besonders günstiger Händler zu präsentieren, ist die Werbung mit einer Tiefpreisgarantie. Auch diese unterliegt natürlich gewissen wettbewerbsrechtlichen Schranken. Doch ist dabei manchmal mehr erlaubt, als man denkt. So wurde z.B. bereits im Jahr 2008 durch den BGH geklärt, dass eine Preisgarantie nicht einmal dann wettbewerbswidrig wird, wenn dadurch die lediglich abstrakte Gefahr begründet wird, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden. Dies stelle keine Behinderung von Mitbewerbern dar, so der BGH in der Entscheidung vom 2.10. 2008 – Aktz.: I ZR 48/06 – zu der Werbung „Wir liefern garantiert unter jedem Wettbewerbspreis“.

„Wir garantieren den niedrigsten Preis!

Und der Händler hat dabei grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Bedingungen durch von ihm gewünschte Einschränkungen zu gestalten, wobei diese natürlich nicht irreführend sein dürfen. Inwiefern solche Beschränkungen irreführend sein könnten, darüber hatte gerade das OLG Hamm – Urteil vom 02.08.2011, Aktz. I-4 U 93/11 -zu entscheiden. Ein Online-Shop hatte eine Tiefpreisgarantie wie folgt formuliert

“Wir garantieren den niedrigsten Preis!”

und sodann durch die Hinweise, es werden nur Alternativangebote von „autorisierten Händlern“ akzeptiert und es erfolge nur eine Abgabe in „handelsüblichen Mengen“ eingeschränkt.

Beschränkung der Vergleichspreise

Diese Einschränkungen hielt die Antragstellerin in dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall für irreführend. Der Begriff des „autorisierten Händlers“ sei gerade für den Verbraucher nicht eindeutig zu definieren und daher nicht justiziabel. Die beschriebene Einschränkung der Tiefpreisgarantie sei daher irreführend und unzulässig, solange die Begriffe nicht weiter definiert würden. Schließlich bleibe offen, wer überhaupt “autorisierte Händler” festlegen solle. Das OLG Hamm als Berufungsinstanz folgte dieser Auffassung jedoch wie auch bereits die Vorinstanz nicht. Der „Begriff “autorisierter Händler” sei zwar nicht ganz eindeutig, denn der Verbraucher wisse nicht präzise, wer damit gemeint sei. Aber es werde durch den Begriff „autorisierter Händler“ kein falscher Eindruck beim Verbraucher erweckt, denn es sei zumindest allgemein daraus ersichtlich, dass der Händler insgesamt berechtigt sein müsse, die Waren zu vertreiben, so dass es sich beispielsweise nicht um unerlaubte Importe handeln dürfe.

Handelsübliche Menge unklar

Zur Frage, ob der Begriff der „handelsüblichen Menge“ als irreführend anzusehen sei, wurde dann nicht mehr entschieden. Dies lag darin begründet, dass die Antragstellerin die Unterlassung der Werbung mit den beiden Begriffen „autorisierter Händler“ und „handelsübliche Mengen“ durch „und“ verknüpft hatte. Als nun geklärt war, dass jedenfalls durch den Begriff „autorisierter Händler“ keine Irreführung anzunehmen war, musste eine Entscheidung über die weitere Einschränkung auf „handelsübliche Mengen“ nicht mehr erfolgen.

Fazit

Wie man sieht, gibt es verschiedene Möglichkeiten die eigene Preisgarantie individuell zu gestalten. Auch wenn im Fall des OLG Hamm nun positiv zu der Einschränkung auf Angebote von „autorisierten Händlern“ entschieden wurde, sollten die dargestellten Bedingungen und die gewählten Einschränkungen natürlich immer klar und verständlich formuliert sein, damit man eine Irreführung des Verbrauchers vermeidet.