Die Rechtslage ist klar. Wer einen Verbraucher zu Werbezwecken anrufen möchte, benötigt eine vorherige Einwilligung dieses Verbrauchers. Die Beweislast für die Erteilung einer ordnungsgemäßen Einwilligung trägt der anrufende Händler.
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Zur Tiefpreisgarantie und ihren Bedingungen
Eine Möglichkeit, sich beim Kunden als besonders günstiger Händler zu präsentieren, ist die Werbung mit einer Tiefpreisgarantie. Auch diese unterliegt natürlich gewissen wettbewerbsrechtlichen Schranken. Doch ist dabei manchmal mehr erlaubt, als man denkt. So wurde z.B. bereits im Jahr 2008 durch den BGH geklärt, dass eine Preisgarantie nicht einmal dann wettbewerbswidrig wird, wenn dadurch die lediglich abstrakte Gefahr begründet wird, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden. Dies stelle keine Behinderung von Mitbewerbern dar, so der BGH in der Entscheidung vom 2.10. 2008 – Aktz.: I ZR 48/06 – zu der Werbung „Wir liefern garantiert unter jedem Wettbewerbspreis“.