Wir hatten bereits im Dezember 2015 darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof Werbung in automatisierten Antwort-E-Mails gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Kunden untersagt hat (Az. VI ZR 134/15). Nun liegen die vollständigen Urteilsgründe vor.
Opt-In
LG Frankfurt zu den Anforderungen an die Einwilligung in Telefonwerbung
Das LG Frankfurt hat sich nach Meldungen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit den Anforderungen an die Einholung einer Einwilligung in den Erhalt von Telefonwerbung befasst. Für die Erteilung der Einwilligung ist jedenfalls eine vorherige ausdrückliche Einwilligung in Kenntnis der Sachlage erforderlich. Es ist insofern nicht ausreichend, wenn konkrete Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link bereitgestellt werden.
Telefon-Opt-In nur mit Bereichsangabe
Die Rechtslage ist klar. Wer einen Verbraucher zu Werbezwecken anrufen möchte, benötigt eine vorherige Einwilligung dieses Verbrauchers. Die Beweislast für die Erteilung einer ordnungsgemäßen Einwilligung trägt der anrufende Händler.