Ein Unternehmen aus der Schweiz hat Kaffeekapseln hergestellt, welche für Nespresso-Kaffeemaschinen verwendet werden konnten. Hiergegen hat sich Nespresso gewehrt und sich darauf berufen, dass hierdurch das eigene Patent verletzt würde. Bereits das LG Düsseldorf hat eine Patentverletzung verneint.
Das OLG Düsseldorf hat diese Entscheidung nun mit Urteil vom 21.02.2013 bestätigt.
Die Kapseln dürfen weiter verkauft werden, auch ohne den Hinweis: „Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen“. (hh)
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