Die Werbung mit erlangten Titeln, wie z.B. einem Doktortitel, ist sehr beliebt. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Werbung nicht irreführend ist.
So hatte das OLG Frankfurt zuletzt über die Werbung für eine Heilpraktikerschule mit „Heilpraktikerschule Dr. A“ zu entscheiden.
Der genannte Inhaber war zwar tatsächlich promoviert. Gleichwohl sah das Gericht die Werbung als irreführend an. Denn der in der Firmierung der Heilpraktikerschule aufgenommene Doktortitel ihres Inhabers wurde nicht auf dem Gebiet der Medizin, sondern auf demjenigen der Chemie erworben.
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt:
„Es ist davon auszugehen, dass angesichts des Zusammenhangs, in welchem die beanstandete Angabe verwendet wird, nämlich in der Werbung für eine Heilpraktikerschule, ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, also potentielle Besucher der Heilpraktikerschule, der Fehlvorstellung erliegen, bei dem Beklagten handele es sich um einen Doktor der Medizin.“
Urteil des OLG Frankfurt vom 19.02.2013 – Az. 6 U 28/12 (hh)
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