Google muss bei Kenntnis von Persönlichkeitsverletzungen durch die in der Google-Suche integrierten Anzeige von Suchvorschlägen in Zukunft hinreichende Vorkehrungen treffen um zu verhindern, dass diese generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 14.05.2013.
Seit April 2009 hat Google eine „Autocomplete“-Funktion in seine Suchmaschine integriert. Bei Eingabe von Suchbegriffen werden automatisch verschiedene Suchvorschläge („predictions“ ) in Form von Wortkombinationen angezeigt. Diese sind nicht immer schmeichelhaft. Bei einer Aktiengesellschaft ergab sich bei Eingabe ihres Namens die Kombination: „R.S. (voller Name) Scientology“ und „R.S. (voller Name) Betrug“. Das wollte sie nicht dulden und bekam jetzt vor dem BGH Recht (BGH Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12).
„Die Suchwortergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger zu 2 und den negativ belegten Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ besteht ein sachlicher Zusammenhang.“
Google muss bei Kenntnis künftige Verletzungen verhindern und „hinreichende Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter“ verletzen. (rb)
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