Das OLG Nürnberg hatte sich mit der Werbung für E-Zigaretten als die „gesündeste Art zu Rauchen“ zu befassen. Lesen Sie hier mehr zu dem Urteil.
Eine E-Zigarette wurde in der Werbung beworben als die „gesündeste Art zu Rauchen“. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die E-Zigarette kein Nikotin und Teer enthalte.
Diese Werbung wurde als irreführend angegriffen, mit der Begründung die Werbung erwecke den Eindruck, dass das Produkt gesundheitlich völlig unbedenklich sei. Aus der Anleitung ergebe sich aber, dass für bestimmte Zielgruppen aufgrund des enthaltenen Alkohols Risiken bestünden (z.B. für Schwangere).
Nachdem die Klage in erster Instanz Erfolg hatte und das werbende Unternehmen zur Unterlassung verurteilt wurde, lehnte das OLG Nürnberg eine Irreführung in zweiter Instanz nun ab.
„Aus der Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers wird durch die vorliegende Werbung weder in Einzelheiten noch in der Gesamtschau der Eindruck erweckt, dass das „Rauchen“ einer E-Zigarette gesundheitlich völlig unbedenklich sei.“ So das Gericht. Der Verkehr erwarte auch nicht ohne weiteres die Offenlegung aller – auch wenig vorteilhafter – Eigenschaften einer Ware. (hh)
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