Die Verwendung einer gelben Kartonverpackung für Sprachlernsoftware verletzt die Farbmarke „gelb“ von Langenscheidt. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 18. September 2014 (I ZR 228/12 – Gelbe Wörterbücher).
In der Sache ging es um die Verwendung einer gelben Verpackung durch die Beklagte, welche Sprachlernsoftware vertreibt. Hiergegen wandte sich die Inhaberin der für zweisprachige Wörterbücher in Printform eingetragenen Farbmarke „gelb“.
Löschungsantrag Farbmarke „gelb“
Die Beklagte hatte zuvor die Löschung der Farbmarke der Klägerin beantragt. Dieser Antrag ist sowohl beim Deutschen Patent und Markenamt wie auch beim Bundespatentgericht ohne Erfolg geblieben. Das Löschungsverfahren war im Zeitpunkt der Entscheidung noch beim Bundesgerichtshof anhängig. Eine Aussetzung des Markenverletzungsverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die gelbe Farbmarke der Klägerin zu löschen hatte der BGH jedoch abgelehnt, da der Ausgang des Löschungsverfahrens offen sei.
Verfahrensgang
Das Landgericht Köln hatte der Beklagten verboten, in Deutschland Sprachlernsoftware in gelber Verpackung zu vertreiben und unter Verwendung der gelben Farbe hierfür zu werben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 18.09.2014 die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe besteht.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
„Die Beklagte verwendet den gelben Farbton in Art einer Marke. Der Verkehr fasst die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestaltungsmittel und nur ausnahmsweise als Marke auf. Auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägen jedoch Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten. Dies strahlt auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehört, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe „Gelb“ als Produktkennzeichen versteht. Die gelbe Farbmarke der Klägerin, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien vertriebenen Produkte – Wörterbücher und Sprachlernsoftware – und die von ihnen verwendeten Gelbtöne sind hochgradig ähnlich. Obwohl die Beklagte auch ihre Wortmarke und ihr blaues Logo auf ihren Verpackungen und in der Werbung verwendet, sieht der Verkehr in der gelben Farbe ein eigenständiges Kennzeichen. Für die Frage der Zeichenähnlichkeit ist deshalb isoliert auf den gelben Farbton abzustellen. Bei hochgradiger Waren und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt.“
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