Neben weiteren Fragen zur Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten hat sich das LG Stuttgart mit Urteil vom 17.11.2014, Az.: 35 O 37/14 KfH (noch nicht rechtskräftig) vor allem mit der Bezeichnung des Bestellbuttons am Ende des Bestellprozesses beschäftigt.
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung „Bestellung bestätigen” unzulässig und damit abmahnfähig sei. § 312g Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. (neu § 312j Abs. 3 BGB) verpflichtet den Online-Händler, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Kunde mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Nach § 312g Abs. 3 BGB a.F. sei diese Pflicht des Unternehmers im Falle der Bestellung des Kunden über eine Schaltfläche – so das LG Stuttgart – nur dann erfüllt, wenn die bestellauslösende Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sei. Die Beschriftung der bestellauslösenden Schaltfläche lediglich mit den Wörtern „Bestellung bestätigen“ mache dem interessierten Kunden nicht hinreichend deutlich, dass mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung verbunden sei. Eine „Bestellung“ sei nicht zwingend mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden, sondern könne für diesen auch kostenfrei erfolgen.
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